I. Insolvenzverfahren
Rz. 16
Kosten, die einem Insolvenzgläubiger durch die Teilnahme am eröffneten Verfahren entstanden sind, kann er gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO als nachrangiger Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse erstattet verlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese – wie alle nachrangigen Forderungen – erst nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht angemeldet werden dürfen, § 174 Abs. 3 S. 1 InsO.
Rz. 17
Kosten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, können nur als gewöhnliche Insolvenzforderung gemäß §§ 174 ff. InsO angemeldet werden. Dazu gehören auch die Gebühren der VV 3314, weil gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubiger (und damit auch ein nachrangiger Insolvenzgläubiger) nur derjenige ist, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten persönlichen Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Der Anspruch gemäß VV 3314 entsteht bereits vor der Eröffnung des Verfahrens. Anderes gilt jedoch für die Erhöhungsgebühr auf 1,0 nach VV 3316, wenn der Anwalt den Gläubiger auch im Schuldenbereinigungsplan vertritt. Denn gemäß § 310 InsO haben Gläubiger gegen den Schuldner keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstanden sind.
Rz. 18
Der Schuldner kann die im Verfahren entstandenen Anwaltskosten nicht aus der Insolvenzmasse erstattet verlangen.
Rz. 19
Umstritten war – und ist immer noch teilweise – die Rechtslage, wenn der Anwalt zunächst den Schuldner in einem Prozess vertreten hat, der durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen worden ist (§§ 240, 249 ZPO), und er nach Aufnahme des Prozesses dann den Insolvenzverwalter vertritt. Streitig ist bereits, ob es sich dabei um dieselbe Angelegenheit handelt. Des Weiteren herrscht(e) Streit darüber, ob der Insolvenzverwalter auch Schuldner der bereits vor seiner Auftragserteilung bzw. vor Aufnahme des Rechtsstreits entstandenen Kosten wird oder nur hinsichtlich solcher, die zeitlich danach entstanden sind. Die Frage ist deshalb von Bedeutung, weil sich danach entscheidet, ob es sich um Insolvenzforderungen oder um Masseverbindlichkeiten handelt. Soweit nach der Beauftragung/Aufnahme neue Gebührentatbestände entstehen (z.B. eine Einigungsgebühr gemäß VV 1000, 1003), handelt es sich dabei sicherlich um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Fraglich kann nur sein, ob die vor der Aufnahme des Rechtsstreits/der Beauftragung entstandenen Gebühren ebenfalls Masseverbindlichkeit werden.
Rz. 20
Eine Aufteilung der Kosten danach, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, wird vom BGH jedenfalls innerhalb derselben Instanz abgelehnt, der Erstattungsgläubiger soll seine Kosten vielmehr insgesamt als Masseforderung geltend machen können. Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Etwas anderes gilt nur für bereits vor Eintritt des Insolvenzverwalters vollständig abgeschlossene Instanzen, in denen Kostenentscheidungen gegen den Gemeinschuldner ergangen sind.
Das muss dann aber auch entsprechend für das Innenverhältnis Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt gelten. Offengelassen hat der BGH die Frage lediglich hinsichtlich folgender besonderer Verfahrenslagen:
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Unterbrechung des Prozesses in einer höheren Instanz; |
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Unterbrechung nach Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. |
Rz. 21
Die Gegenauffassung argumentiert, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung werde durchaus nicht konsequent durchgehalten und es sei insbesondere im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 105 InsO nicht einzusehen, warum hinsichtlich der bis zur Aufnahme/Auftragserteilung entstandenen Gebühren eine Privilegierung dieser Gläubiger eintreten solle.
Dementsprechend sei differenziert abzurechnen. Bei einer differenzierten Abrechnung sei zu berücksichtigen, dass, soweit eine nach der Aufnahme/Beauftragung entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Insolvenzverwalter eigentlich einen eigenen Gebührentatbestand auslöst (z.B. die Verfahrensgebühr gemäß VV 3100), diese Gebühr nicht nochmals zum Ansatz kommen könne, weil sie in derselben Angelegenheit bereits entstanden sei (vgl. § 15 Abs. 5). Diese Gebühr werde daher nur in der Höhe eine Masseforderung, wie sie aufgrund einer Tätigkeit nur für den Insolvenzverwalter entstanden wäre.
Da der Streitwert sich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme auf den gemäß § 182 InsO geringeren Wert der Klage auf Feststellung zur Tabelle reduziert und sich nur nach der zu erwartenden Quote richtet, macht die Masseforderung regelmäßig nur einen geringeren Anteil der Gebühr aus.
Beispiel: Gläubiger G klagt gegen Schuldner S eine Forderung i.H.v. 50.000 EUR ein. S wird von Rechtsanwalt X vertreten. Noch vor einem frühen ersten Termin wird das Verfahren infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Nachdem der Insolvenzverwalter die von G angemeldete Forderung bestritten hat, hat dieser den Rechtsstreit aufgenommen mit dem Ziel d...