Rz. 6
Vorb. 3.3.5 Abs. 1 sowie die Anm. in den insoweit in Betracht kommenden Nummern des VV enthalten eine Regelung über die Vergütung der Rechtsanwälte, die in einem solchen schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren nach der SVertO für einen Schuldner, Gläubiger oder daran beteiligten Dritten tätig werden. VV 3322 und 3323 enthalten sodann zusätzliche Gebührentatbestände für besondere Verfahrenssituationen.
Rz. 7
Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO) hat folgenden Hintergrund: Der Reeder als Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes kann seine Haftung und die Haftung ihm gleichgestellter Personen bezüglich bestimmter Ansprüche beschränken (§§ 486 ff. HGB). Dies geschieht durch Errichtung und Verteilung eines Fonds, dessen Verfahren in der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SVertO) geregelt ist. Auf Antrag eines Schuldners kann für ein bestimmtes Ereignis die Errichtung und Verteilung eines Fonds beantragt werden, wobei das zuständige Amtsgericht die zur Errichtung des Fonds erforderliche Summe (Haftungsmasse) festsetzt. Auf Beschwerde/Erinnerung kann eine höhere oder niedrigere Haftungssumme festgesetzt werden (§ 12 SVertO). Nach Einzahlung der Haftungssumme bzw. entsprechender Sicherheitsleistung wird das Verteilungsverfahren durch Beschluss eröffnet. Die Eröffnung bewirkt eine Haftungsbeschränkung für alle Personen, die aus demselben Ereignis beschränkbar haften. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt aufgrund eines insolvenzähnlichen Verfahrens. Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluss ergeht eine öffentliche Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden, sowie an alle Schuldner, die außer dem Antragsteller hinsichtlich des bestimmten Ereignisses beschränkt haften, ihre Anschrift mitzuteilen, wenn sie über den Fortgang des Verfahrens weiter unterrichtet werden wollen. Die angemeldeten Ansprüche werden in einem Prüfungstermin erörtert und, wenn kein Widerspruch erfolgt, festgestellt. Gläubiger streitig gebliebener Ansprüche können deren Feststellung nach den Vorschriften der §§ 179 Abs. 2 und 3, 180 bis 183 und 185 InsO betreiben.
Rz. 8
Keine Anwendung findet Unterabschnitt 5, wenn der Anwalt als Sachwalter gemäß § 9 SVertO tätig wird; dieser erhält eine angemessene Vergütung sowie Aufwendungsersatz aus der Haftungsmasse (§ 9 Abs. 6 SVertO). Wegen der gebührenrechtlichen Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu den jeweiligen Nummern des VV verwiesen.