I. Überblick
Rz. 2
Gemäß S. 1 entsteht die Terminsgebühr nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung enthalten VV 3332 und Anm. S. 2 zu VV 3333.
II. Ausschluss der Terminsgebühr nach Anm. S. 2 zu VV 3333
Rz. 3
In den Verfahren nach VV 3333, also in Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung, ist eine Terminsgebühr nicht möglich (Anm. S. 2 zu VV 3333). Daher findet hier weder VV 3332 noch VV 3104 Anwendung.
III. Terminsgebühr nach VV 3332
Rz. 4
In den Fällen der VV 3324 bis 3329 entsteht die 0,5-Terminsgebühr nach VV 3332. Es handelt sich um folgende Verfahren:
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VV 3324: Aufgebotsverfahren (siehe VV 3324 Rdn 9), |
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VV 3325: Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG (siehe VV 3325 Rdn 1 ff., 13), |
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VV 3326: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG) beschränkt (siehe VV 3326 Rdn 10), |
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VV 3327: Gerichtliche Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, auf die Ablehnung eines Schiedsrichters oder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, auf die Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder auf die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen beschränkt (siehe VV 3327 Rdn 11 ff.), |
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VV 3328: Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet (Anm. zu VV 3328) (siehe VV 3328 Rdn 14), |
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VV 3329: Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils nach §§ 537, 558 ZPO (siehe VV 3329 Rdn 21), |
IV. Terminsgebühr nach VV 3331
Rz. 5
In den Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (VV 3330) entsteht die Terminsgebühr nach VV 3331.
Rz. 6
Hier entsteht die Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr der Hauptsache, allerdings begrenzt auf 0,5 bzw. bei Rahmengebühren auf 220 EUR. Damit wird sichergestellt, dass die Terminsgebühr im Verfahren der Gehörsrüge nicht höher ausfallen kann als in dem Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird. Nach früherem Recht wäre dies möglich gewesen, soweit man nicht auch hier § 15 Abs. 6 angewendet hatte.