Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 62
Umstritten war darüber hinaus die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen. Die Rechtsprechung hierzu war völlig kontrovers und zum Teil nicht eindeutig nachzuvollziehen, zumal häufig nicht zwischen Kostenentscheidung und Kostenerstattung differenziert wurde: Nach Auffassung einiger Gerichte war eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu treffen, da es sich beim Ablehnungsverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handele und die dort anfallenden Kosten damit nicht zu erstatten seien. Etwas anderes solle allerdings dann gelten, wenn eine Stellungnahme der Gegenpartei vom Gericht angefordert oder ihr durch die Art der Begründung des Gegners förmlich aufgezwungen worden sei. War allerdings eine Kostenentscheidung nach § 97 ZPO erlassen worden, so sollte nach einem Teil dieser Auffassung wiederum eine Kostenerstattung vorzunehmen sein, da der Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren an die Entscheidung des Gerichts gebunden sei und weder prüfen dürfe, ob diese richtig sei, noch, ob die aufgewandten Anwaltskosten erforderlich waren – arg. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Andere Gerichte wollen dagegen selbst dann, wenn eine Kostenentscheidung nach § 97 ZPO ergangen ist, keine Erstattung zulassen. Mangels Erstattungsfähigkeit sei die Kostenentscheidung insoweit "ins Leere" gegangen. Nach der Gegenauffassung war dagegen im Beschwerdeverfahren immer eine Kostenentscheidung nach § 97 ZPO dahingehend zu treffen, dass bei erfolgreicher Beschwerde die Gegenpartei die Kosten zu tragen habe und bei erfolgloser Beschwerde der Ablehnende. Eine dritte Ansicht hielt zwar ebenfalls die im Beschwerdeverfahren anfallenden Kosten für erstattungsfähig, lehnte aber gleichwohl eine isolierte Kostenentscheidung ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vielmehr Kosten des gesamten Verfahrens und damit aufgrund der Kostenentscheidung der Hauptsache nach den §§ 91 ff. ZPO zu verteilen, ähnlich wie die Kosten einer PKH-Beschwerde.
Rz. 63
Diese Streitfrage hat der BGH im Wege der Rechtsbeschwerde dahingehend entschieden, dass im Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung eine Kostenerstattung vorzunehmen ist und damit folglich auch eine Kostenentscheidung ergehen muss. Das hat der BGH auch auf das Beschwerdeverfahren betr. die Ablehnung eines Sachverständigen übertragen. Die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei des erfolglosen Beschwerdeführers im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen gem. § 406 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.