a) Entstehungstatbestände

 

Rz. 42

Findet im Beschwerdeverfahren ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 statt, so erhält der Anwalt zusätzlich die Terminsgebühr nach VV 3513 zu 0,5. Einer förmlichen Antragstellung bedarf es im Beschwerdeverfahren nicht. Es reicht aus, dass das Gericht einen Termin anberaumt und die Sach- und Rechtslage mit den Anwälten bespricht und der Anwalt den Termin wahrnimmt. Ebenso reicht die Wahrnehmung eines Sachverständigentermins oder eine Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung mit dem Gegner zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens (VV Vorb. 3 Abs. 3), vgl. aber VV 3513 Rdn 3.

Anm. Abs. 1 zu VV 3104 (schriftliches Verfahren pp) ist nicht anwendbar.

b) Sonderfälle der VV 3514

 

Rz. 43

Eine Sonderregelung enthält VV 3514 für Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur Europäischen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn das Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung anberaumt (siehe hierzu die Kommentierung zu VV 3514).

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