Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 90
Ergeht eine Entscheidung über die Erinnerung, so muss gleichzeitig auch darüber entschieden werden, wer die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat (§ 308 Abs. 2 ZPO). Aufgrund dieser Kostenentscheidung kann die Gebühr nach VV 3500 festgesetzt werden.
Rz. 91
Über die Kosten des Erinnerungsverfahrens muss auch dann entschieden werden, wenn der Gegner keine Einwendungen erhebt. Abzulehnen ist die Gegenauffassung des AG Kenzingen, wonach keine Kostenentscheidung ergehen dürfe. Auch der einschränkenden Auffassung des OLG Koblenz, eine Kostenentscheidung dürfe nicht ergehen, wenn der Gegner der Erinnerung nicht entgegengetreten sei oder wenn beide Parteien Erinnerung eingelegt hatten, widerspricht dem Gesetz. Auszugehen ist von § 308 Abs. 2 ZPO. Danach hat das Gericht auch ohne Antrag darüber zu entscheiden, wer die Prozesskosten zu tragen hat. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz, der auch für Verfahren ohne mündliche Verhandlung gilt, also auch für das Kostenfestsetzungsverfahren. Wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, bestimmen die §§ 91 ff. ZPO. Diese Vorschriften stehen im Ersten Buch, im "Allgemeinen Teil" der ZPO, und gelten daher ebenfalls für alle Verfahren. Sie sind folglich auch die Beurteilungsgrundlage für die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung im Festsetzungs-Erinnerungsverfahren. Diese Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO stellen nur auf das Unterliegen ab. Die Beteiligung des Gegners am Verfahren ist kein Tatbestandsmerkmal. Deshalb wird auch ein Beklagter, der nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint, mit den Kosten eines Versäumnisurteils belastet oder der Schuldner mit den Kosten des Mahnverfahrens, an dem er sich nicht beteiligt. Wehrt sich der Gegner nicht gegen die Erinnerung, so ändert dies also nichts an der Anwendbarkeit der §§ 91 ff. ZPO. Die Kostenbelastung hängt nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ausschließlich vom Unterliegen ab, nicht davon, ob und in welchem Umfang sich der Gegner am Verfahren beteiligt. Zum Schutz des Antragsgegners greift jedoch § 97 Abs. 2 ZPO, wenn der Erinnerung nur aufgrund neuen Vorbringens stattgegeben worden ist. Darüber hinaus eröffnet ihm § 93 ZPO die Möglichkeit, durch sofortiges Anerkenntnis die Kostenlast auf den Gegner abzuwälzen.
Rz. 92
Soweit die Erinnerung des Auftraggebers erfolgreich war, sind die Kosten dem Gegner aufzuerlegen, im Übrigen trägt sie der Erinnerungsführer. War die Erinnerung teilweise erfolgreich, so ist zu quoteln (§ 92 ZPO). In Ausnahmefällen kommt auch eine abweichende Kostenentscheidung in Betracht, etwa nach § 93 ZPO im Falle des sofortigen Anerkenntnisses oder nach § 92 ZPO bei einem geringfügigen Teil- oder Misserfolg.
Rz. 93
Wird die Erinnerung zurückgenommen, so sind analog § 516 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Erinnerungsführer aufzuerlegen.
Rz. 94
Auch § 97 ZPO ist anzuwenden, obwohl die Erinnerung kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf ist. Hat die Erinnerung nur aufgrund neuen Vorbringens Erfolg, trifft die Kostenlast den Erinnerungsführer.
Beispiel: Das Gericht setzt die Umsatzsteuer auf die Anwaltskosten nicht fest, weil die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht abgegeben worden war. Der Anwalt legt für seine Partei Erinnerung ein und reicht die Erklärung, dass diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, nach.
Das Gericht muss der Erinnerung abhelfen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens gehen jedoch zu Lasten des Erinnerungsführers, da er die Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung bereits im Festsetzungsverfahren hätte abgeben können.
Rz. 95
Wird die Kostenentscheidung vom Gericht übersehen, was insbesondere im Erinnerungsverfahren häufig geschieht, muss gem. § 321 ZPO binnen zwei Wochen ein Antrag auf Beschlussergänzung gestellt werden.