Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 50
Im Beschwerdeverfahren (§ 127 ZPO) gegen Entscheidungen betreffend die Bewilligung der PKH fallen Gerichtsgebühren nur bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde (vgl. GKG-KostVerz. 1812; FamGKG-KostVerz. 1912) an, und zwar als Festgebühr (66 EUR). Die Ermittlung des Gegenstandswerts richtet sich daher nach § 23 Abs. 2 S. 1. Bei Beschwerden gegen die Ablehnung der PKH-Bewilligung oder die Aufhebung der PKH gem. § 124 ZPO ist umstritten, ob sich der Wert entsprechend § 23a Abs. 1 nach dem Hauptsachewert oder nach dem Kosteninteresse (Gerichts- und Wahlanwaltskosten) richtet. Maßgebend ist wegen § 23a Abs. 1 der Hauptsachewert. Nach der Rspr. des BGH richtet sich der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betr. eine PKH-Bewilligung nach § 23a Abs. 1, so dass es auf den für die Hauptsache maßgebenden Wert ankommt.
Rz. 51
Der Hinweis darauf, dass der Hauptsachewert deshalb nicht gelten könne, weil VV 3500 gerade nicht auf die Anm. zu VV 3335 verweise, die auf den Hauptsachewert abstelle, verfängt seit dem 1.8.2013 (2. KostRMoG) nicht mehr. Denn der Wert für PKH-Verfahren wird seitdem in § 23a geregelt, auf den auch für Beschwerdeverfahren zurückgegriffen werden kann. Die Zugrundelegung des Hauptsachewerts ist auch sachgerecht, weil es ja bei der Beschwerde nicht um die Kosten des Verfahrens, sondern gerade um die Frage geht, ob der Partei PKH zur Realisierung des Hauptsacheanspruchs zu gewähren ist.
Der Rechtsanwalt kann/muss gem. § 33 die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beantragen.
Vgl. auch Rdn 48.