Rz. 72

Nicht anwendbar ist VV 3500 auf das Verfahren nach § 159 Abs. 2 GVG vor dem OLG gegen die Ablehnung oder Stattgabe (§ 158 Abs. 2 GVG) eines Rechtshilfeersuchens, da auch insoweit nicht das Verfahren nach § 573 Abs. 1 ZPO oder § 11 Abs. 2 RPflG gegeben ist.[103] Hier richtet sich die Vergütung nach VV 3403, im Beschwerdeverfahren nach § 159 Abs. 3 GVG; vor dem BGH ist dagegen wieder VV 3500 anzuwenden.

[103] Musielak/Voit/Ball, ZPO, § 576 Rn 2.

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