aa) Allgemeines
Rz. 134
Zu beachten ist, dass bei Vorsatztaten der Versicherungsschutz nur eingeschränkt besteht. Es ist danach zu differenzieren, ob dem Versicherungsnehmer ein "verkehrsrechtliches Vergehen" oder ein "sonstiges Vergehen" vorgeworfen wird.
bb) Verkehrsrechtliche Vergehen
Rz. 135
Bei verkehrsrechtlichen Vergehen besteht nach § 4 Abs. 3b ARB 1975 bzw. § 2i aa ARB 1994/2000 grundsätzlich Versicherungsschutz. Erst dann, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, entfällt der Versicherungsschutz. Eventuell gezahlte Kosten hat der Versicherungsnehmer dann zurückzuzahlen. Aufgrund dieser versicherungsvertraglichen Konstruktion empfiehlt es sich für den Verteidiger, in solchen Sachen rechtzeitig dafür zu sorgen, dass seine Vergütung durch einen hinreichenden Vorschuss abgedeckt ist. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung schuldet der Versicherer die Freistellung von Vorschüssen. Nach rechtskräftiger Verurteilung können Zahlungen nicht mehr verlangt werden. Andererseits schuldet nicht der Verteidiger, sondern der Versicherungsnehmer die Rückzahlung bereits empfangener Vorschüsse.
cc) Sonstige Vergehen
Rz. 136
Wegen sonstiger Vergehen besteht immer dann Versicherungsschutz, wenn die Vergehen nur fahrlässig begehbar sind. Für Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht niemals Versicherungsschutz. Soweit sowohl fahrlässige als auch vorsätzliche Begehung möglich ist (z.B. Trunkenheit, Körperverletzung), besteht so lange Versicherungsschutz, als ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Soweit dagegen vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, ist Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 4 Abs. 3a ARB 1975 bzw. § 2i bb ARB 1994/2000); der Versicherungsschutz entsteht aber rückwirkend, wenn es nicht zu einer Verurteilung wegen Vorsatz kommt, also z.B. auch bei einer Einstellung nach § 153a StPO.