aa) Kostenansatzverfahren
Rz. 87
Die im Strafverfahren anfallenden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden vom Kostenbeamten in einer Kostenrechnung angesetzt (§ 19 GKG). Im Verfahren über den Kostenansatz – sofern es hier überhaupt einmal zu einer anwaltlichen Tätigkeit kommt – sowie für die Überprüfung der Kostenrechnung erhält der Anwalt keine gesonderte Gebühr. Diese Tätigkeit ist wiederum durch die Verfahrenspauschgebühren des vorangegangenen Verfahrens abgegolten (VV Vorb. 4.1). Ist der Anwalt, ohne als Verteidiger beauftragt zu sein, nur mit der Überprüfung der Kostenrechnung beauftragt, so gilt VV 2100.
bb) Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren
Rz. 88
Gegen den Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 1 GKG die Erinnerung gegeben. Sie ist weder an eine Frist noch an eine Beschwer gebunden. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt worden, so ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 GKG das Gericht der ersten Instanz zuständig. Der Kostenbeamte kann der Erinnerung abhelfen. Anderenfalls legt er sie dem Richter vor und, soweit das Geschäft dem Rechtspfleger übertragen ist, dem Rechtspfleger (§ 4 RPflG). Hilft der Kostenbeamte der Erinnerung ab, so kann hiergegen wiederum Erinnerung eingelegt werden, der der Kostenbeamte abhelfen kann. Anderenfalls legt er sie dem Gericht bzw. dem Rechtspfleger vor.
Rz. 89
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die einfache Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt (§ 66 Abs. 2 S. 1 GKG) oder die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG). Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Eine weitere Beschwerde ist unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG zulässig. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist ausgeschlossen (§ 66 Abs. 3. S. 3 GKG).
cc) Vergütung des Anwalts im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren
Rz. 90
Wird der Anwalt beauftragt, nach § 66 Abs. 1 GKG Erinnerung gegen den Kostenansatz zu erheben, so erhält er hierfür keine gesonderte Vergütung, da das Verfahren nach § 19 Abs. 1 S. 1 mit zum Rechtszug gehört. Nur Erinnerungen gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 gesonderte Angelegenheiten. Hier entscheidet aber der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Das Gleiche gilt, wenn ein anderer Beteiligter Erinnerung einlegt und der Anwalt in diesem Verfahren für den Auftraggeber tätig wird, etwa bei einer Erinnerung des Bezirksrevisors.
Rz. 91
Nur dann, wenn der Anwalt ausschließlich mit der Erinnerung beauftragt ist, entsteht eine gesonderte Vergütung nach VV 3500.
Rz. 92
Die Gebühr der VV 3500 gilt dann das gesamte Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des Kostenbeamten oder des Richters bzw. des Rechtspflegers über die Erinnerung ab. Soweit der Kostenbeamte der Erinnerung abhilft und nunmehr hiergegen Erinnerung eingelegt wird, fallen die Gebühren der VV 3500 allerdings zweimal an. Die Vorschrift des § 16 Nr. 10 greift auch hier nicht, da sie nur für die Erinnerung gegen dieselbe Kostenrechnung gilt.
Rz. 93
Im Verfahren über die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG gegen die Entscheidung des Erstgerichts erhält der Anwalt immer die Gebühren nach VV 3500, und zwar gegebenenfalls neben der nach VV 3500 für das Erinnerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 Nr. 3).
Beispiel: Gegen den Kostenansatz legt der Anwalt für den Verurteilten Erinnerung ein. Dieser wird nicht abgeholfen, so dass er nunmehr Beschwerde erhebt.
War der Anwalt bereits im Strafverfahren tätig, erhält er nur die Gebühr für das Beschwerdeverfahren (VV 3500).
War der Anwalt nicht im Strafverfahren tätig, liegen zwei verschiedene Gebührenangelegenheiten vor (§ 17 Nr. 1). Der Verteidiger erhält nach Abs. 5 Nr. 1 für das Erinnerungsverfahren die Gebühr der VV 3500 und für das Beschwerdeverfahren ebenfalls die der VV 3500.
Rz. 94
Auch hier wird in den Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren in aller Regel nur die 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 anfallen. Die Gebühr ist auch hier bei gemeinschaftlicher Beteiligung mehrerer Auftraggeber nach VV 1008 zu erhöhen. Der Anfall einer Terminsgebühr nach VV 3513 ist zwar möglich, kommt in der Praxis jedoch nicht vor.
Rz. 95
Der Gegenstandswert richtet sich danach, inwieweit eine Abänderung des Kostenansatzes beantragt wird (§ 23 Abs. 2). Dabei ist der Gegenstandswert im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzen.
Beispiel: Mit der Erinnerung wehrt sich der Verurteilte gegen eine Kostenposition in Höhe von 500 EUR. Der Richter hilft der Erinnerung teilweise ab und reduziert die Kostenposition auf 250 EUR. Hiergegen legt der Verurteilte Beschwerde ein.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens liegt bei 500 EUR, der des Beschwerdeverfahrens nur noch bei 250 EUR.
dd) Kostenerstattung
Rz. 96
Eine Kostenerstattung im Verfahren über den Kostenansatz ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 66 Abs. 8 S. 2 GKG).