1. Allgemeines
Rz. 124
Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zu erstatten, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind.
2. Keine Notwendigkeitsprüfung
Rz. 125
Auf die Notwendigkeit der Mitwirkung des Verteidigers kommt es nicht an. Die Erstattungsfähigkeit hängt allein davon ab, dass die Tätigkeit des Verteidigers zulässig war. Eine Einschränkung gilt lediglich insoweit, als eine zwar zulässige, aber zwecklose Tätigkeit des Verteidigers keinen Erstattungsanspruch auslöst.
3. Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen
Rz. 126
Zu erstatten sind nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Hierzu zählen grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren. Bei Betragsrahmengebühren prüft das Gericht die Angemessenheit der vom Verteidiger nach § 14 getroffenen Bestimmung in eigener Verantwortung. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 bedarf es nicht.
Rz. 127
Soweit der Beschuldigte mit seinem Verteidiger eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, entsteht eine Erstattungspflicht nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Auch bei besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit gilt keine Ausnahme.
Rz. 128
Bei der Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers am Sitz des Beschuldigten sind die Reisekosten (Tage- und Abwesenheitsgelder nach VV 7003 ff.) grundsätzlich erstattungsfähig und nicht nur, als hierdurch Aufwendungen der Partei, die nach § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO erstattungsfähig gewesen wären, vermieden worden sind. Es gilt hier das Gleiche wie in Zivilsachen. Im Übrigen sind die Kosten eines auswärtigen Verteidigers ausnahmsweise dann in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung wegen seiner besonderen Fachkenntnisse auf einem Spezialgebiet notwendig war. Allein das besondere Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem auswärtigen Verteidiger reicht nicht aus.
Rz. 129
Die Kosten mehrerer Verteidiger sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch bei umfangreichen und schwierigen Verfahren. Ausnahmsweise sind die Kosten mehrerer Verteidiger dann erstattungsfähig, wenn ein notwendiger Anwaltswechsel vorgelegen hat.
Rz. 130
Vertritt der Anwalt sich in eigener Sache, so kommt nach h.M. eine Kostenerstattung analog § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht in Betracht. Diese Vorschrift ist allein auf den Zivilprozess zugeschnitten und im Strafverfahren nicht anwendbar, da ein Anwalt in eigener Sache nach der StPO nicht Verteidiger sein kann (Einzelheiten vgl. § 1 Rdn 54 ff.).
Rz. 131
Wegen der Einzelheiten der Kostenerstattung wird im Übrigen auf die einschlägigen Kommentierungen zu § 464a StPO verwiesen.