a) Keine Grundgebühr

 

Rz. 17

Eine Grundgebühr fällt in der Strafvollstreckung nicht an, unabhängig davon, ob der Anwalt bereits im vorangegangenen Strafverfahren tätig war oder nicht. Die Vorschrift der VV 4100 gilt nur innerhalb des Abschnitts 1, nicht aber auch für Abschnitt 2.[13] Der Anwalt kann daher nur Verfahrens- und Terminsgebühren verdienen.[14]

[13] KG RVGreport 2008, 463= JurBüro 2009, 83.
[14] OLG Schleswig AGS 2005, 120 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 70 = JurBüro 2005, 252; KG AGS 2005, 393 = RVGreport 2005, 102 = JurBüro 2005, 251.

b) Verfahrensgebühr (VV 4200, 4201)

 

Rz. 18

Der Anwalt erhält zunächst einmal eine Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2).

 

Rz. 19

Der Gebührenrahmen beläuft sich nach VV 4200 für den Wahlanwalt auf 66 EUR bis 737 EUR; die Mittelgebühr beträgt 401,50 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 321 EUR.

 

Rz. 20

Befindet sich der Verurteilte nicht auf freiem Fuß, erhält der Verteidiger nach VV Vorb. 4 Abs. 4 die Gebühr mit Zuschlag (VV 4201). Der Gebührenrahmen beläuft sich dann auf 66 EUR bis 921 EUR; die Mittelgebühr beträgt 493,50 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 395 EUR.

 

Rz. 21

Nach OLG Stuttgart[15] kommt im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB ein Haftzuschlag nicht in Betracht, wenn ein im psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter im gesamten Verfahrensabschnitt in einer betreuten Wohneinrichtung wohnt, in der seine Bewegungsfreiheit keinen Einschränkungen unterliegt. Nach OLG Jena[16] fällt der Haftzuschlag dagegen an, wenn sich ein Untergebrachter im Rahmen von Lockerungen in einem Übergangswohnheim befindet.

[15] AGS 2010, 429 = RVGreport 2010, 388 = Justiz 2010, 381.
[16] AGS 2009, 385 = NJW-Spezial 2009, 557.

c) Terminsgebühr (VV 4202, 4203)

 

Rz. 22

Neben den Verfahrensgebühren erhält der Verteidiger auch eine Terminsgebühr. In den Verfahren nach VV 4200 erhält der Verteidiger als Wahlanwalt gemäß VV 4202 eine Terminsgebühr i.H.v. 66 EUR bis 330 EUR; die Mittelgebühr beträgt 198 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr von 158 EUR.

 

Rz. 23

Die Gebühr entsteht auch, wenn der Verteidiger zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (VV Vorb. 4 Abs. 2 S. 2). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (VV Vorb. 4 Abs. 2 S. 3).

 

Rz. 24

Befindet sich der Verurteilte nicht auf freiem Fuß, erhält der Verteidiger wiederum nach VV Vorb. 4 Abs. 4 die Gebühr mit Zuschlag (VV 4203). Der Gebührenrahmen beläuft sich dann auf 66 EUR bis 413 EUR; die Mittelgebühr beträgt 239,50 EUR. Der Pflichtverteidiger erhält eine Festgebühr i.H.v. 192 EUR.

 

Rz. 25

Die Terminsgebühr nach Nr. 4202, 4203 VV entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden.[17]

 

Rz. 26

So entsteht die Terminsgebühr für das gesamte Überprüfungsverfahren über die Fortdauer der Unterbringung nach §§ 67d, 67e StBG unabhängig von der Anzahl der erfolgten Anhörungstermine nur einmal.[18]

[17] OLG Hamm AGS 2007, 176 u. 618 = RVGreport 2007, 426; KG AGS 2006, 549 = RVGreport 2006, 353.
[18] OLG Koblenz AGS 2011, 373 = Rpfleger 2011, 346; LG Osnabrück NdsRpfl 2007, 166.

d) Auslagen, VV 7000 ff.

 

Rz. 27

Neben den Gebühren nach VV 4200 ff. erhält der Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.

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