I. Grundgebühr
Rz. 8
Wird der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren tätig, entsteht grundsätzlich die Grundgebühr nach VV 5100, da dies der erste Abschnitt ist, in dem der Verteidiger tätig werden kann. Ausnahmsweise entsteht die Grundgebühr jedoch nicht, wenn der Anwalt bereits im Strafverfahren wegen derselben Tat tätig war (vgl. VV 5100 Rdn 7).
II. Verfahrensgebühr
Rz. 9
Neben der Grundgebühr (VV 5100) entsteht auch immer eine Verfahrensgebühr, wie sich jetzt aus der Neufassung ergibt. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 5 Abs. 2) und muss also immer anfallen. Die Verfahrensgebühr entsteht in jedem Verfahrensabschnitt erneut. Sie kann allerdings insgesamt je Verfahrensabschnitt nur einmal anfallen (§ 15 Abs. 1).
III. Terminsgebühr
Rz. 10
Neben der Verfahrensgebühr kann auch bereits im vorbereitenden Verfahren eine Terminsgebühr entstehen. Zwar kann es hier nicht zu einer Hauptverhandlung kommen. Die Terminsgebühr entsteht nach Abs. 2 jedoch auch dann, wenn der Anwalt an Vernehmungen vor der Polizei oder Verwaltungsbehörde teilnimmt. Im Gegensatz zu den Strafsachen erhält der Anwalt hier die Terminsgebühr für jeden Termin. Es werden im Bußgeldverfahren also nicht drei Termine zu einer Gebühr zusammengefasst (siehe in Strafsachen Anm. S. 2 zu VV 4102).
IV. Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung
Rz. 11
Kommt es durch die Mitwirkung des Verteidigers zur Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung, entsteht eine Zusätzliche Gebühr nach VV 5115. Die Streitfrage, ob die Gebühr auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Anwendung finden kann, ist durch das RVG im Sinne der bisherigen h.M. geklärt. Zum Anwendungsbereich der Zusätzlichen Gebühr wird wegen des Zusammenhangs auf die Kommentierung zu VV 5115 verwiesen.
Die Zusätzliche Gebühr entsteht auch in Bußgeldsachen in Höhe der jeweiligen Verfahrensmittelgebühr (str.; siehe VV 5115 Rdn 104).
V. Einziehung und verwandte Maßnahmen
Rz. 12
Des Weiteren kann der Anwalt auch schon im vorbereitenden Verfahren eine zusätzliche Verfahrensgebühr als Wertgebühr (§ 2 Abs. 1) erhalten, wenn sich das Verfahren auf eine Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezieht. Auch hier wird auf die zusammenfassenden Ausführungen zu VV 5116 verwiesen.
VI. Auslagen
Rz. 13
Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt auch jeweils Ersatz seiner Auslagen nach VV 7000. Da es sich bei dem vorbereitenden Verfahren um eine eigene Angelegenheit handelt (§ 17 Nr. 11), entsteht hier die Postentgeltpauschale nach VV 7002 gesondert. Auch die Dokumentenpauschale (VV 7000) wird neu gezählt.