Rz. 8

Wird der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren tätig, entsteht grundsätzlich die Grundgebühr nach VV 5100, da dies der erste Abschnitt ist, in dem der Verteidiger tätig werden kann. Ausnahmsweise entsteht die Grundgebühr jedoch nicht, wenn der Anwalt bereits im Strafverfahren wegen derselben Tat tätig war (vgl. VV 5100 Rdn 7).

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