Rz. 13

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt auch jeweils Ersatz seiner Auslagen nach VV 7000. Da es sich bei dem vorbereitenden Verfahren um eine eigene Angelegenheit handelt (§ 17 Nr. 11), entsteht hier die Postentgeltpauschale nach VV 7002 gesondert. Auch die Dokumentenpauschale (VV 7000) wird neu gezählt.[2]

[2] OLG Frankfurt 30.6.2015 – 2 Ws 10/15, AGS 2015, 383 = RVGreport 2015, 345 = NJW-Spezial 2015, 541.

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