a) Kostenansatz

 

Rz. 37

In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht, in welchen die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), setzt der Kostenbeamte die zu tragenden Kosten (Gebühren und Auslagen) fest. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO vollzieht dies der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts (§ 199 Abs. 1 BRAO). Die Tätigkeit im Verfahren über den Kostenansatz – sofern es hier überhaupt einmal zu einer anwaltlichen Tätigkeit kommt – sowie die Überprüfung der Kostenrechnung gehören nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 noch zu den Aufgaben des Rechtsanwalts im Ausgangsverfahren und werden daher nach Abs. 1 mit den Gebühren nach diesem Abschnitt abgegolten.

b) Erinnerung und Beschwerde

 

Rz. 38

Gegen den Kostenansatz ist dasjenige Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Disziplinarverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Verletzung einer Berufspflicht zulässig ist. In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht, in welchen die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), ist gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG die Erinnerung gegeben. Sie ist weder an eine Frist noch an eine Beschwer gebunden. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Der Kostenbeamte kann der Erinnerung abhelfen. Anderenfalls legt er sie dem Richter vor und, soweit das Geschäft dem Rechtspfleger übertragen ist, dem Rechtspfleger (§ 4 RPflG). Hilft der Kostenbeamte der Erinnerung ab, so kann hiergegen wiederum Erinnerung eingelegt werden, der der Kostenbeamte abhelfen kann. Anderenfalls legt er sie dem Gericht bzw. dem Rechtspfleger vor. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung einzulegen (§ 199 Abs. 2 BRAO), über welche das Anwaltsgericht entscheidet, dessen Vorsitzender den Beschluss erlassen hat.

 

Rz. 39

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dienstgerichtlichen Verfahren entscheidet das Dienstgericht des Bundes in der Besetzung mit fünf Richtern, nicht der Einzelrichter. Zwar sieht § 66 Abs. 6 S. 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Dieser Regelung geht jedoch § 61 Abs. 2 S. 1 DRiG aus Gründen der Spezialität vor. Danach ist es ausnahmslos ausgeschlossen, dass die Aufgaben des Richterdienstgerichts von einem Einzelrichter übernommen werden. Die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte können nur bei den Gerichten erreicht werden, bei denen der Einzelrichter institutionell vorgesehen ist. Für das Dienstgericht ist eine Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten, so dass eine Entscheidungskompetenz des Einzelrichters nicht besteht.[26]

 

Rz. 40

In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht, in welchen die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), ist gegen die Entscheidung über die Erinnerung die einfache Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt (§ 66 Abs. 2 S. 1 GKG). Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden ist. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO kann der Rechtsanwalt gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen, über welche der Anwaltsgerichtshof entscheidet (§§ 199 Abs. 2, 142 BRAO).

[26] BGH, Dienstgericht des Bundes 22.2.2006 – RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003.

c) Gebühren im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren

 

Rz. 41

Wird der Anwalt beauftragt, gegen den Kostenansatz vorzugehen, oder vertritt er den Auftraggeber in einem von der Gegenseite eingeleiteten Verfahren, so erhält er eine gesonderte Vergütung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Insoweit ist in § 18 Abs. 1 Nr. 3 jetzt klargestellt, dass Erinnerungen in der Kostenfestsetzung immer eigene Angelegenheiten darstellen, auch wenn keine Entscheidung des Rechtspflegers, sondern – wie hier – des Urkundsbeamten angegriffen wird.

 

Rz. 42

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vorschriften in VV Teil 3. Damit kann der Rechtsanwalt nach VV 3500 eine 0,5-Verfahrensgebühr und nach VV 3513 eine 0,5-Terminsgebühr in den genannten Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren erhalten. Durch diese Gebühren wird wiederum die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gesamten Verfahren abgegolten. Im Verfahren über die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG gegen die Entscheidung des Erstgerichts erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach VV 3500, 3513 erneut, da es sich beim Beschwerdeverfahren um einen weiteren Rechtszug handelt (§ 15 Abs. 2).

 

Rz. 43

Der Wert für die Gebühren nach VV 3500, 3513 bemisst sich danach, inwieweit eine Abänderung des Kostenansatzes beantragt wird (§ 23 Abs. 2). Dabei ist der Gegenstandswert im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzen.

 

Rz. 44

Wird der Bes...

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