a) Vollstreckungsverfahren

 

Rz. 46

Nach Abs. 3 Nr. 2 entstehen auch in Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung der Kosten ergangen ist, die Gebühren nach VV Teil 3. Das Verfahren der Zwangsvollstreckung aus solchen Titeln richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (§ 167 VwGO, §§ 406b, 464b S. 3 StPO, §§ 205 Abs. 3, 204 Abs. 4 BRAO). In den in Betracht kommenden Zwangsvollstreckungsverfahren nach Abs. 3 Nr. 2 entstehen die Gebühren nach VV 3309 (0,3-Verfahrensgebühr) und VV 3310 (0,3-Terminsgebühr). Jeder Vollstreckungsauftrag ist dabei nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 eine besondere Angelegenheit. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem beizutreibenden Betrag einschließlich Zinsen und bereits angefallener Kosten (§ 25).

b) Beschwerdeverfahren in der Zwangsvollstreckung

 

Rz. 47

Wird der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung in einem Beschwerdeverfahren tätig, so erhält er die Gebühren nach VV 3500, 3513 neben den Gebühren nach VV 3309, 3310 (siehe VV Vorb. 4 Rdn 99 ff.). Auch in Zwangsvollstreckungssachen stellen Beschwerdeverfahren eigene Angelegenheiten dar. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der jeweiligen Beschwer, wobei alle bisherigen Vollstreckungskosten und Zinsen auch hier hinzuzurechnen sind.[29]

[29] OLG Köln JurBüro 1976, 1229.

c) Kostenerstattung

 

Rz. 48

Für die Vollstreckung aus den in Betracht kommenden Titeln gilt die Vorschrift des § 788 ZPO, wonach die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen. Diese Kosten können zugleich mit der titulierten Hauptforderung beigetrieben werden. Einer gesonderten Festsetzung dieser Gebühren bedarf es nicht. Gleichwohl ist die Festsetzung möglich. Zuständig hierfür ist das Vollstreckungsgericht in dem Bezirk, in dem die letzte Vollstreckungshandlung stattgefunden hat (§ 788 Abs. 2 ZPO).

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