Rz. 38
Gegen den Kostenansatz ist dasjenige Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Disziplinarverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Verletzung einer Berufspflicht zulässig ist. In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht, in welchen die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), ist gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG die Erinnerung gegeben. Sie ist weder an eine Frist noch an eine Beschwer gebunden. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Der Kostenbeamte kann der Erinnerung abhelfen. Anderenfalls legt er sie dem Richter vor und, soweit das Geschäft dem Rechtspfleger übertragen ist, dem Rechtspfleger (§ 4 RPflG). Hilft der Kostenbeamte der Erinnerung ab, so kann hiergegen wiederum Erinnerung eingelegt werden, der der Kostenbeamte abhelfen kann. Anderenfalls legt er sie dem Gericht bzw. dem Rechtspfleger vor. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung einzulegen (§ 199 Abs. 2 BRAO), über welche das Anwaltsgericht entscheidet, dessen Vorsitzender den Beschluss erlassen hat.
Rz. 39
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dienstgerichtlichen Verfahren entscheidet das Dienstgericht des Bundes in der Besetzung mit fünf Richtern, nicht der Einzelrichter. Zwar sieht § 66 Abs. 6 S. 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Dieser Regelung geht jedoch § 61 Abs. 2 S. 1 DRiG aus Gründen der Spezialität vor. Danach ist es ausnahmslos ausgeschlossen, dass die Aufgaben des Richterdienstgerichts von einem Einzelrichter übernommen werden. Die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte können nur bei den Gerichten erreicht werden, bei denen der Einzelrichter institutionell vorgesehen ist. Für das Dienstgericht ist eine Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten, so dass eine Entscheidungskompetenz des Einzelrichters nicht besteht.
Rz. 40
In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht, in welchen die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), ist gegen die Entscheidung über die Erinnerung die einfache Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt (§ 66 Abs. 2 S. 1 GKG). Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden ist. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO kann der Rechtsanwalt gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen, über welche der Anwaltsgerichtshof entscheidet (§§ 199 Abs. 2, 142 BRAO).