I. Abgeltungsbereich (Abs. 1)
Rz. 16
Nach Abs. 1 gelten die in VV Teil 6 Abschnitt 2 bestimmten Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in den von VV Teil 6 Abschnitt 2 erfassten Verfahren ab. Sie korrespondiert insoweit mit der entsprechenden Regelung in VV Vorb. 4.1 Abs. 2. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 4.1 Abs. 2 wird ergänzend verwiesen (siehe VV Vorb. 4.1 Rdn 4 ff.).
Rz. 17
Danach wird durch die in VV Teil 6 Abschnitt 2 bestimmten Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht abgegolten. Der Pauschgebührencharakter wird damit beibehalten. Dass die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs durch den Rechtsanwalt, der in dem Rechtszug tätig war, mit abgegolten sein soll, ergibt sich aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10. Dagegen gehören die Verteidigung und die Begründung des Rechtsmittels zum nächsten Rechtszug. Für einen erst mit dem Rechtsmittel beauftragten Rechtsanwalt gehört zudem auch die Einlegung eines Rechtsmittels zum nächsten Rechtszug. Auf die Erläuterungen zu § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 wird ergänzend verwiesen (siehe § 19 Rdn 117 ff.).
Rz. 18
Soweit danach die Vorschriften nach VV Teil 6 Abschnitt 2 anzuwenden sind, ist die – auch nur ergänzende – Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2, 3 und 4 ausgeschlossen, soweit sich nicht aus Abs. 2 und 3 etwas anderes ergibt. Dies gilt nach VV Vorb. 6 Abs. 1 auch für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem von VV Teil 6 Abschnitt 2 erfassten Verfahren. Die Bewilligung einer über den höchsten Gebührenbetrag der bestimmten Betragsrahmengebühren oder über die dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Festgebühr hinausgehenden Pauschgebühr nach §§ 42, 51 ist nicht möglich, da diese Vorschriften die Bewilligung nur im Rahmen der Verfahren nach VV Teil 6 Abschnitt 1 ermöglichen.
Rz. 19
Die Vergütung für Einzeltätigkeiten in Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht enthält VV 6500, die durch das Wehrrechtsänderungsgesetz vom 31.7.2008 eingeführt worden ist. Die Vorgängervorschrift der VV 6404 a.F. galt nur für Verfahren nach Teil 6 Abschnitt 4. Dadurch, dass ein neuer Abschnitt 5 eingefügt worden ist, ist gleichzeitig klargestellt worden, dass VV 6500 für alle Einzeltätigkeiten nach VV Teil 6 gilt, soweit sie nicht gesondert geregelt sind.
II. Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 (Abs. 2)
Rz. 20
Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen nach Abs. 2 Gebühren nach VV Teil 2. Welche Sachverhalte der Gesetzgeber mit dieser Regelung im Blick hat, sagt er weder innerhalb des Gesetzes noch in der Gesetzesbegründung. Gemeint kann allerdings nur die außergerichtliche Vertretung gegenüber Rechts- und Fachaufsichtsbehörden jeder Art außerhalb eines Disziplinarverfahrens sein.
Rz. 21
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 für die außergerichtliche Tätigkeit ist mithin zunächst, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts noch nicht auf ein Verfahren bezieht, in welchem die Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 2 entstehen. Es muss sich also um eine Tätigkeit handeln, die im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens vor dessen Beginn entfaltet wird. Das (behördliche) Disziplinarverfahren beginnt nach § 17 BDG von Amts wegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen und der Dienstvorgesetzte sich zur Einleitung des Disziplinarverfahrens entscheidet, oder nach § 18 BDG auf Antrag des Beamten, dem vom Dienstvorgesetzten stattgegeben wird. Das behördliche Disziplinarverfahren nach §§ 17 ff. wird bereits von VV Teil 6 Abschnitt 2 erfasst. Ein Disziplinarverfahren i.S.v. VV Teil 6 Abschnitt 2 hat bereits begonnen. Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit in diesem Verfahrensabschnitt eines Disziplinarverfahrens die Gebühren nach VV 6200 bis 6202.
Rz. 22
Abs. 2 und die Vorschriften nach VV Teil 2 für die außergerichtliche Tätigkeit können mithin nur für Tätigkeiten in Betracht kommen, die noch vor dem Beginn des behördlichen Disziplinarverfahrens nach §§ 17 ff. BDG liegen. Dies betrifft regelmäßig die Beratung oder Vertretung eines Beamten bei der Abgabe von dienstlichen Äußerungen nach einer Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde oder bei einer informellen Sachverhaltsaufklärung des Dienstvorgesetzten außerhalb eines behördlichen Disziplinarverfahrens. Auf diesen vorverlagerten Bereich sind die Vorschriften nach VV Teil 6 Abschnitt 2 nicht anwendbar.
Rz. 23
Gleiches gilt für die Vertretung eines Kommunalbeamten gegen Maßnahmen der Kommunalaufsicht (Rechts- oder Fachaufsicht). Mittel der repressiven Rechtsaufsicht sind das Informationsrecht, das Beanstandungsrecht, das Anordnungsrecht, die Ersatzvornahme, die Bestellung eines Beauftragten, die Auflösung des Gemeinderates sowie die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters. Mittel der ...