Rz. 16

Nach Abs. 1 gelten die in VV Teil 6 Abschnitt 2 bestimmten Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in den von VV Teil 6 Abschnitt 2 erfassten Verfahren ab. Sie korrespondiert insoweit mit der entsprechenden Regelung in VV Vorb. 4.1 Abs. 2. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 4.1 Abs. 2 wird ergänzend verwiesen (siehe VV Vorb. 4.1 Rdn 4 ff.).

 

Rz. 17

Danach wird durch die in VV Teil 6 Abschnitt 2 bestimmten Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht abgegolten.[21] Der Pauschgebührencharakter wird damit beibehalten. Dass die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs durch den Rechtsanwalt, der in dem Rechtszug tätig war, mit abgegolten sein soll, ergibt sich aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10. Dagegen gehören die Verteidigung und die Begründung des Rechtsmittels zum nächsten Rechtszug. Für einen erst mit dem Rechtsmittel beauftragten Rechtsanwalt gehört zudem auch die Einlegung eines Rechtsmittels zum nächsten Rechtszug. Auf die Erläuterungen zu § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 wird ergänzend verwiesen (siehe § 19 Rdn 117 ff.).

 

Rz. 18

Soweit danach die Vorschriften nach VV Teil 6 Abschnitt 2 anzuwenden sind, ist die – auch nur ergänzende – Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2, 3 und 4 ausgeschlossen, soweit sich nicht aus Abs. 2 und 3 etwas anderes ergibt. Dies gilt nach VV Vorb. 6 Abs. 1 auch für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem von VV Teil 6 Abschnitt 2 erfassten Verfahren. Die Bewilligung einer über den höchsten Gebührenbetrag der bestimmten Betragsrahmengebühren oder über die dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Festgebühr hinausgehenden Pauschgebühr nach §§ 42, 51 ist nicht möglich, da diese Vorschriften die Bewilligung nur im Rahmen der Verfahren nach VV Teil 6 Abschnitt 1 ermöglichen.

 

Rz. 19

Die Vergütung für Einzeltätigkeiten in Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht enthält VV 6500, die durch das Wehrrechtsänderungsgesetz vom 31.7.2008 eingeführt worden ist. Die Vorgängervorschrift der VV 6404 a.F. galt nur für Verfahren nach Teil 6 Abschnitt 4. Dadurch, dass ein neuer Abschnitt 5 eingefügt worden ist, ist gleichzeitig klargestellt worden, dass VV 6500 für alle Einzeltätigkeiten nach VV Teil 6 gilt, soweit sie nicht gesondert geregelt sind.

[21] BT-Drucks 15/1971, S. 222.

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