1. Allgemeines
Rz. 2
Durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts wurde die Bundesdisziplinarordnung (BDO) beginnend mit dem 2.1.2002 durch das Bundesdisziplinargesetz (BDG) für Beamte des Bundes abgelöst. Zu den Schwerpunkten der Neuordnung gehört die Abwendung des Disziplinarverfahrens vom Bilde des Strafprozessrechts hin zur Anlehnung an das Verwaltungsverfahrensrecht und das Verwaltungsprozessrecht. Dementsprechend ist nunmehr für die Erhebung der Klage des Beamten – etwa gegen die Disziplinarverfügung –, sofern nicht die oberste Dienstbehörde entschieden hat, ein nach § 68 VwGO durchzuführendes Widerspruchsverfahren Prozessvoraussetzung. Einen weiteren Eckpunkt der Reform stellt die Aufgabe der Unterteilung des Disziplinarverfahrens in ein nichtförmliches und förmliches Verfahren dar. Vorgesehen ist nun ein einheitliches Verwaltungsverfahren, in dessen Mittelpunkt die Ermittlungen stehen. Die so gewonnenen Ermittlungsergebnisse sind Grundlage für den Erlass einer Disziplinarverfügung (§ 33 BDG) oder – in schwereren, früher dem förmlichen Verfahren vorbehaltenen Fällen – für die Erhebung der Disziplinarklage (§ 53 Abs. 1 BDG). Mit der Neuordnung fand auch eine Rückverlagerung von Disziplinarbefugnissen auf den Dienstvorgesetzten statt. Dieser kann nunmehr auch eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehaltes verhängen. Soweit keine Rückverlagerung von Disziplinarbefugnissen erfolgt ist, sind die ehedem im förmlichen Disziplinarverfahren gerichtlich zu entscheidenden Fälle unverändert dem Gericht überantwortet. Geändert hat sich auch, welche Gerichte zu entscheiden haben und dass nun auch eine Revisionsinstanz beim Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist. Eine Anpassung des Disziplinarrechts der Länder an die Novellierung des Bundesdisziplinarrechts ist zwar zwischenzeitlich erfolgt. Allerdings haben nicht alle Länder das BDG vollständig übernommen. Vielmehr bestehen im Einzelnen Abweichungen, die hier nicht im Überblick dargestellt werden können.
Rz. 3
Im Zuge der Neuordnung des Bundesdisziplinargesetzes wurde durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts ebenfalls eine Änderung der Wehrdisziplinarordnung (WDO) vorgenommen. So weit wie beim Bundesdisziplinarrecht ist man aber bei der Novelle der WDO nicht gegangen. Es blieb vielmehr bei der überkommenen Organisation des wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens mit den Truppendienstgerichten als erster Instanz und den Wehrdienstsenaten des BVerwG als Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Weiterhin wurde die Abwendung des Disziplinarverfahrens vom Bilde des Strafprozessrechts hin zur Anlehnung an das Verwaltungsverfahrensrecht und das Verwaltungsprozessrecht nicht vollzogen. Ein wichtiges Ziel der Novelle der WDO war die weitere Beschleunigung des Disziplinarverfahrens, wobei am bedeutsamsten die Einführung des Disziplinargerichtsbescheids ist, der in einfach gelagerten Fällen eine aufwändige Hauptverhandlung entbehrlich macht. Weitere Schwerpunkte der Novelle waren die Stärkung der Rechte der Soldaten und eine Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums, insbesondere durch Neuregelung des Verfahrens der Durchsuchung und Beschlagnahme und durch Erweiterung des Katalogs der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen.
2. Disziplinarverfahren i.S.v. VV Teil 6 Abschnitt 2
Rz. 4
Zu den von VV Teil 6 Abschnitt 2 erfassten Disziplinarverfahren zählen in jedem Fall Disziplinarverfahren:
Rz. 5
Keine Disziplinarverfahren i.S.v. VV Teil 6 Abschnitt 2 sind dagegen:
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Verfahren über Richteranklagen nach Art. 98 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 9 BVerfGG; es gilt § 37 Abs. 1; |
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Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); es gilt VV Teil 6 Abschnitt 4; |
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Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i.V.m. § 42 WDO; es gilt VV Teil 6 Abschnitt 4; |
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Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme und auf gerichtliche Entscheidung über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme; es gilt VV Teil 6... |