1. Allgemeine Geschäftskosten (Abs. 1)
Rz. 7
Die allgemeinen Geschäftskosten können nicht auf den Auftraggeber abgewälzt werden. Diese Kosten muss der Anwalt vielmehr selbst tragen. Sie sind nach Abs. 1 S. 1 durch die jeweiligen Gebühren mit abgegolten.
Rz. 8
Zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die Unterhaltung des Geschäftsbetriebes wie Miete, Gehälter und Sozialabgaben der Angestellten, Grundgebühren für Fernsprecher, Leasingraten für Kopierer, Telefax und Computer, Bereitstellungskosten für Schreibgeräte, Schreibmaschinen, Akten, Briefpapier, Formulare und Briefumschläge etc.
Rz. 9
Zu den allgemeinen Geschäftskosten zählt auch das Empfangen von Telefaxsendungen. Nur das Übermitteln von Telefaxen löst eine Dokumentenpauschale aus (Anm. S. 2 zu VV 7001), nicht auch der Empfang. Die damit verbundenen Kosten für Papier und Toner, die zwangsläufig beim Empfänger entstehen sind durch die Gebühren mit abgegolten.
Rz. 10
Auch die Kosten eines Internetanschlusses zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten.
Rz. 11
Ebenso werden Kosten für Aus- und Fortbildung durch die allgemeinen Gebühren abgegolten, insbesondere zählt hierzu die Beschaffung juristischer Literatur, von Entscheidungen, Zeitschriften etc.
Rz. 12
Die Kosten der Anschaffung eines Videorecorders nebst Kassetten, eines CD-Laufwerks oder vergleichbarer technischer Geräte, etwa um Aufnahmen anzusehen (z.B. polizeiliche Verkehrsüberwachung, sonstige Videoüberwachung), zählen ebenfalls zu den allgemeinen Geschäftskosten. Nur dann, wenn dem Mandanten der Datenträger wunschgemäß überlassen wird, kann der Anwalt die Kosten hierfür in Rechnung stellen.
Rz. 13
Auch Post- und Telekommunikationsentgelte, soweit sie nicht nach VV 7001, 7002 abgerechnet werden können, fallen unter Abs. 1 S. 1, also z.B. die Kosten für die Übersendung der Kostenrechnung (Anm. zu VV 7001).
Rz. 14
Gleiches gilt für Reisekosten, die nicht nach VV 7003 ff. abgerechnet werden können, also insbesondere Kosten für Reisen innerhalb der politischen Gemeinde des Kanzleisitzes. Zu der Frage, inwieweit die Kosten einer Bahncard zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen, siehe VV 7003–7006 Rdn 24 ff.
Rz. 15
Auch Kosten für Ablichtungen und Kopien, soweit sie nicht nach VV 7000 gesondert verlangt werden können, sind durch die Gebühren abgegolten, insbesondere also die ersten 100 Seiten nach VV 7000 Nr. 1 Buchst. b) und c).
Rz. 16
Des Weiteren gehört zu den allgemeinen Geschäftskosten die Haftpflichtversicherungsprämie bis zu einem Gegenstandswert von 30 Mio. EUR (arg. e. VV 7007). Siehe dazu die Kommentierung zu VV 7007.
Rz. 17
Das Gleiche gilt für Kosten des Geldverkehrs in den Fällen der Anm. Abs. 5 zu VV 1009 sowie für den Geldverkehr im Zusammenhang mit dem Einzug eigener Honorarforderungen (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14).
Rz. 18
Strittig ist, inwieweit die Kosten für juristische Datenbank-Recherchen noch zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören und inwieweit sie nach § 670 BGB gesondert erstattet verlangt werden können. Zutreffenderweise ist hier zu differenzieren:
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Die Anschaffungskosten, die Grundgebühren, also die laufenden Beiträge, sowie die Anschlusskosten und die Kosten der laufenden Programmpflege einschließlich der Updates sind als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten (Abs. 1). |
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Die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen werden durch VV 7001, 7002 erfasst. Hierzu gehören auch die Entgelte, die der Anwalt an den Online-Service oder den Provider für die entsprechende Datenbankrecherche zahlen muss. |
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Die konkreten Kosten einer einzelfallbezogenen Anfrage sind dagegen besondere Kosten und können daher dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Anfrage oder Recherche muss allerdings erforderlich gewesen sein. Dies wird man nur bei entlegenen Rechtsfragen annehmen können. |
Rz. 19
Gleiches gilt auch für sonstige Auskunftsdienste. Zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen daher auch Mitgliedsbeiträge bei einer Kreditauskunft (Creditreform u.Ä.) oder bei sonstigen Fachvereinigungen. Nur die für eine einzelfallbezogene Anfrage entstandenen und ausweisbaren Kosten können dem Mandanten gesondert in Rechnung gestellt werden.
Rz. 20
Strittig ist ferner, inwieweit auch die Tätigkeiten von Vertretern und Mitarbeitern, die nicht in den Bereich des § 5 fallen, nach Abs. 1 S. 1 abgegolten sind. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Anwalt für Stellvertreter und Mitarbeiter außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 keine Vergütung verlangen könne, sondern dass die hierdurch ausgelösten Kosten für Löhne und Gehälter durch die jeweiligen Gebühren abgegolten seien. Die ganz h.M. gewährt insoweit jedoch einen Anspruch nach § 612 Abs. 2 BGB (ausführlich hierzu siehe § 5 Rdn 58 ff.).