Rz. 49

In dem Fall, in dem in mehreren Mahnverfahren mehrere Mahnverfahrensgebühren entstehen und nach Widerspruch hiergegen das Verfahren zu einem verbunden wird, erfolgt eine Anrechnung ebenfalls nur dann, wenn es sich um identische Gegenstandswerte handelt. Um zu einer korrekten Anrechnung zu gelangen, ist es allerdings erforderlich, zu ermitteln, welche Forderung des Mahnverfahrens in welchem Umfang in das streitige Verfahren übergegangen ist. Anzurechnen ist nämlich nicht eine 1,0-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert, sondern jede Mahnverfahrensgebühr wird einzeln angerechnet.[43] Allerdings ist die Gesamtsumme der insgesamt anzurechnenden Beträge dann analog § 15 Abs. 3[44] auf den Betrag einer Gebühr aus dem Gesamtwert zu begrenzen.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR, über 5.000 EUR und über 10.000 EUR gegen ein und denselben Antragsgegner. Dieser legt fristgerecht Widerspruch gegen alle drei Mahnbescheide ein. Der Antragsteller beantragt durch seinen Bevollmächtigten die Verbindung aller drei Verfahren, was durch das Gericht beschlossen wird.

In den drei Mahnverfahren sind folgende Vergütungen entstanden:

I. Mahnverfahren (Wert: 7.500 EUR)

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 7.500,00 EUR)
  502,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   99,18 EUR
Gesamt   621,18 EUR

II. Mahnverfahren (Wert: 5.000 EUR)

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 5.000,00 EUR)
  334,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 354,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   67,26 EUR
Gesamt   421,26 EUR

III. Mahnverfahren (Wert: 10.000 EUR)

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 10.000,00 EUR)
  614,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 634,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   120,46 EUR
Gesamt   754,46 EUR

IV. Streitiges Verfahren (Wert: 22.500 EUR)

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 22.500,00 EUR)
  1.136,20 EUR
  anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus 7.500,00 EUR   – 502,00 EUR
 

anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus

5.000,00 EUR
  – 334,00 EUR
 

anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus

10.000,00 EUR
  – 614,00 EUR
 

analog § 15 Abs. 3 jedoch nicht mehr als 1,0

aus 22.500,00 EUR
  – 874,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 282,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   53,61 EUR
Gesamt   335,81 EUR
 

Rz. 50

Keine Gegenstandsidentität liegt vor, wenn der Rechtsanwalt im gerichtlichen Mahnverfahren erstmals nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid für den Antragsteller tätig wird, den Mahnbescheid teilweise zurücknimmt und im Übrigen die Abgabe an das Streitgericht beantragt. In diesem Fall entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305 nach dem Wert der zurückgenommenen Ansprüche. Diese ist nicht auf die 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 nach dem Wert der Ansprüche, wegen welcher das streitige Verfahren durchgeführt wird, anzurechnen.[45]

[43] N. Schneider in Anm. zu OLG München AGS 2014, 512.
[44] OLG Koblenz AGS 2009, 167 m. Anm. N. Schneider.
[45] OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 81; a.A. OLG Frankfurt JurBüro 2007, 80 m. abl. Anm. Enders.

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