Rz. 85
Diese Variante des Entstehens der Terminsgebühr ist der einzig denkbare Fall im Mahnverfahren. Es ist hiernach möglich, die im gerichtlichen Mahnverfahren anfallende Terminsgebühr zu beanspruchen, wenn der Rechtsanwalt mit dem Gegner bzw. dessen Anwalt persönlich oder telefonisch Kontakt aufnimmt, um etwa das bereits anhängige Mahnverfahren bzw. ein beabsichtigtes Mahnverfahren durch Besprechungen zu erledigen bzw. zu vermeiden, um so etwa zu einer Einigung zu gelangen. Besprechungen mit dem Auftraggeber fallen allerdings nicht hierunter (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 Hs. 2). Dass es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist, ist irrelevant. Wenn dann im Mahnverfahren eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens und/oder zur Vermeidung des streitigen Verfahrens stattfindet, ist auf Antrag in den Vollstreckungsbescheid die Terminsgebühr mit aufzunehmen, wenn deren Entstehung glaubhaft gemacht wird. Zur Kostenerstattung vgl. auch Rdn 100 ff.
Rz. 86
Letzteres gilt nicht im sozialrechtlichen Mahnverfahren. Denn § 182a Abs. 1 S. 2 SGG regelt, dass in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden können. Insofern dürfen außergerichtliche Kosten, d.h. Rechtsanwaltskosten, nicht geltend gemacht werden.
(1) Auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen
Rz. 87
Aus der Gesetzesformulierung "Mitwirkung an Besprechungen, die auf Erledigung des Verfahrens gerichtet sind" lässt sich entnehmen, dass die Gegenstände, hinsichtlich derer eine Erledigung erfolgen soll, bereits vom Mahnverfahrensauftrag umfasst – nicht notwendig anhängig – sein müssen. Denn begrifflich kann nur dann etwas erledigt werden, was anhängig ist bzw. nach Erhalt des unbedingten Mahnverfahrensauftrages anhängig gemacht werden soll. Dabei ist es im Ergebnis für das Entstehen der Terminsgebühr unerheblich, worauf letztlich die unstreitige Erledigung des Mahnverfahrens infolge unterbliebenen Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und unterbliebenen Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid zurückzuführen ist.
Hierdurch eröffnen sich dem Anwalt folgende Möglichkeiten:
Beispiel: Der Anwalt erhält wegen einer Forderung von 10.000 EUR den Auftrag das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Nachdem der Mahnbescheid beantragt wurde, meldet sich der Gegner telefonisch beim Anwalt. Man einigt sich schließlich auf eine Zahlung von 7.000 EUR. Das Mahnverfahren wird daraufhin zurückgenommen. Dem Anwalt entstehen folgende Gebührenansprüche:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 |
|
614,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
736,80 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1003 |
|
614,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.984,80 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
377,11 EUR |
Gesamt |
|
2.361,91 EUR |
Der Anwalt hat also insgesamt 3,2 Gebühren verdient, ohne dass er überhaupt einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.
Beispiel: Der Anwalt erhält wegen einer Forderung von 10.000 EUR den Auftrag, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Bevor er den Mahnbescheid einreicht, meldet er sich zwecks Versuchs einer gütlichen Einigung telefonisch beim Gegner. Man einigt sich schließlich auf eine Zahlung 7.000 EUR. Dem Anwalt entstehen nunmehr folgende Gebührenansprüche:
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3306 Nr. 1 |
|
307,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
736,80 EUR |
3. |
1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 |
|
921,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.984,80 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
377,11 EUR |
Gesamt |
|
2.361,91 EUR |
Rz. 88
Der Anwalt erhält also bei dieser Variante dieselben Ansprüche, als wenn er bereits den Mahnbescheid bei Gericht eingereicht hätte. Der Vorteil dieser Alternative besteht u.a. darin, dass er noch keine Zeit für die Erstellung Mahnbescheids aufgewendet hat.
Zudem fallen mangels Anhängigkeit noch keine 0,5-Gerichtsgebühren bzw. mindestens 36 EUR nach GKG-KostVerz. 1110 an.
Rz. 89
Entsteht die Terminsgebühr im Rahmen der auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, so kann diese im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß §§ 103 ff. ZPO oder im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mandanten auch dann festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Anfalls der Gebühr streitig sind. Nach §§ 103, 104 ZPO sind grundsätzlich alle von der unterliegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zu tragenden Kosten des Rechtsstreits festsetzungsfähig. Dazu zählt auch die Gebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung, die einen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweist. Der Einwand, die Voraussetzungen einer derartigen Gebühr ließen sich in der Praxis häufig nicht zuverlä...