1. Überblick
Rz. 110
Zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr kann auch noch eine Einigungsgebühr entstehen. Die Einigungsgebühr ist eine allgemeine Gebühr, die neben allen anderen Gebühren entstehen kann (VV Vorb. 1). Die Höhe der Gebühr hängt davon ab, ob sich die Parteien nur über die anhängigen Ansprüche (1,0) einigen oder auch über weitergehende nicht anhängige Gegenstände (1,5).
Beispiel: Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000 EUR. Anschließend unterbreitet der Gegenanwalt telefonisch ein Vergleichsangebot, das angenommen wird.
Neben der 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305 und einer 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 kommt eine 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000 hinzu. Da das Mahnverfahren bereits zur Anhängigkeit führt, entsteht die Gebühr nur zu 1,0 (VV 1003).
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 (Wert: 10.000,00 EUR) |
|
614,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 10.000,00 EUR) |
|
736,80 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 10.000,00 EUR) |
|
614,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.984,80 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
377,11 EUR |
Gesamt |
|
2.361,91 EUR |
Rz. 111
Einigen sich die Parteien auch über weiter gehende, nicht im Mahnverfahren anhängige Gegenstände, entstehen weitere Gebühren. Auch für die weiter gehende Einigung entsteht eine Einigungsgebühr. Deren Höhe hängt davon ab, ob
▪ |
Gegenstände mit verglichen werden, die nicht anhängig sind – dann entsteht insoweit eine 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000) ggf. mit der Begrenzung nach § 15 Abs. 3, |
▪ |
Gegenstände mit verglichen werden, die anderweitig erstinstanzlich anhängig sind – dann entsteht insgesamt nur eine 1,0-Einigungsgebühr (VV 1003) aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG), |
▪ |
Gegenstände mit verglichen werden, die anderweitig, in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren oder in einem der in den VV Vorb. 3.2.1 oder VV Vorb. 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig sind – dann entsteht insoweit eine 1,3-Einigungsgebühr (VV 1004), wiederum ggf. mit der Begrenzung nach § 15 Abs. 3. |
Rz. 112
Hinzu kommt auch eine Differenzverfahrensgebühr aus dem Wert der im Mahnverfahren nicht anhängigen Ansprüche, unabhängig davon, ob diese anderweitig anhängig sind oder nicht. Allerdings ist diese Gebühr im Vergütungsverzeichnis nicht ausdrücklich geregelt. Dem Wortlaut nach würde also insoweit die volle 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305 anfallen. Das kann vom Ergebnis jedoch nicht richtig sein. Der Anwalt kann im Mahnverfahren, in dem nur geringere Verfahrensgebühren als im Rechtsstreit (1,3 nach VV 3100) nicht höhere Verfahrensdifferenzgebühren erhalten als im Rechtsstreit (0,8 nach VV 3101 Nr. 2). Daher sind die VV 3306, 3101 Nr. 2 analog anzuwenden, so dass aus dem Mehrwert der Einigung eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3306 abzurechnen ist, allerdings wiederum ggf. unter Beachtung des § 15 Abs. 3.
Rz. 113
Haben die Anwälte über die weiter gehenden – im Mahnverfahren nicht anhängigen – Ansprüche auch eine Besprechung i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 geführt, entsteht auch insoweit eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 (VV Vorb. 3.3.2; VV Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2), somit aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG).
Beispiel: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über nicht anhängige Ansprüche
Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000 EUR. Anschließend führen die Anwälte telefonisch Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000 EUR.
Neben der 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305 aus 10.000 EUR entsteht zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr analog VV 3306, 3101 Nr. 2 aus den weiteren 5.000 EUR, wobei insgesamt nach § 15 Abs. 3 nicht mehr berechnet werden darf als eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert in Höhe von 15.000 EUR (§ 22 Abs. 1).
Die 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) bemisst sich ebenfalls aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR.
Neben der 1,0-Einigungsgebühr aus VV 1000, 1003 kommt noch eine 1,5-Einigungsgebühr aus VV 1000 hinzu. Zu beachten ist § 15 Abs. 3, wonach nicht mehr als eine 1,5-Gebühr aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR anfallen darf.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 (Wert: 10.000,00 EUR) |
614,00 EUR |
|
2. |
0,5-Verfahrensgebühr, analog VV 3306, 3101 Nr. 2 (Wert: 5.000,00 EUR) |
167,00 EUR |
|
|
|
781,00 EUR |
|
|
gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,0 aus 15.000,00 EUR |
|
718,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 15.000,00 EUR) |
|
861,60 EUR |
4. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 10.000,00 EUR) |
614,00 EUR |
|
5. |
1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 (Wert: 5.000,00 EUR) |
501,00 EUR |
|
|
|
1.115,00 EUR |
|
|
gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 15.000,00 EUR |
|
1.077,00 EUR |
6. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.676,60 EUR |
|
7. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
508,55 EUR |
Gesamt |
|
3.185,15 EUR |
Beispiel: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über anderweitig erstinstanzlich anhängige Ansprüche
Der Anwalt erwirkt für den Mandante...