1.1.2.2.1 Scheidungsvoraussetzungen
Im Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungsprinzip, wonach das Scheitern der Ehe der einzige Scheidungsgrund ist. § 1565 Abs. 1 BGB definiert den Grundtatbestand, nach dem eine Ehe geschieden werden kann. Danach ist die Ehe gescheitert, wenn zum einen die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Diagnose) und zum anderen nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen werden (Prognose).
Dabei ist das Scheitern der Ehe nach den subjektiven Vorstellungen der Ehegatten bezüglich ihrer konkreten Lebensgemeinschaft festzustellen.
Die Scheidung setzt regelmäßig voraus, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben, § 1565 Abs. 2 BGB. Der Beginn und der Ablauf des Trennungsjahres bestimmen sich nach § 1567 BGB.
Eine frühere Scheidung wird von besonderen Umständen abhängig gemacht (Härtefall).
Zur Diagnose muss die Prognose des Richters hinzutreten, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft nicht wieder herstellen werden.
Nach § 1566 Abs. 1 BGB ist ein Scheitern der Ehe zu vermuten, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen (einvernehmliche Scheidung).
Bei dreijährigem Getrenntleben wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, § 1566 Abs. 2 BGB.
Ebenso lässt sich beim übereinstimmenden Begehren der Scheidung durch die Ehegatten kaum eine positive Prognose für die Ehe feststellen.
Die Prognose kann auch allgemein dadurch erleichtert werden, dass weitere Umstände vorgetragen werden, die der Erwartung einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft entgegenstehen. Als Indizes zählen unter anderem die Errichtung einer neuen Lebensgemeinschaft, das Ende der sexuellen Beziehungen, Ehebruch und grobes eheunfreundliches Verhalten.
Die Scheidung kann nur durch ein Gerichtsverfahren erfolgen.
1.1.2.2.2 Auswirkungen der rechtskräftigen Scheidung auf das Erbrecht
Mit Rechtskraft der Ehescheidung (§ 1564 BGB) entfallen das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, sein Pflichtteilsrecht und das Recht auf den "Voraus".
Bestehen bleibt der Anspruch auf den güterrechtlichen Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Der Unterhaltsanspruch (§§ 1569 ff. BGB) wird zur Nachlassverbindlichkeit und richtet sich nun gegen die Erben; diese haften jedoch nur bis zur Höhe des fiktiven güterstandunabhängigen Ehegattenpflichtteils (§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Unterhaltsanspruch ist eine Erblasserschuld i. S. v. § 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Aus diesem Grund gelten die §§ 1967 ff., 2058 ff. BGB.
Jedoch kann mit dem Tod des Verpflichteten eine Änderung der Berechtigung des Unterhaltsbedürftigen (§ 1577 BGB) eintreten. So kann durch die Zahlung einer Geschiedenenwitwenrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI oder einer Geschiedenenhinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 66 SGB VII oder auch durch Leistungen aus einer Lebensversicherung die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten vermindert werden.