Sind aus einer geschiedenen Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann sich aus diesem Umstand eine mittelbare Teilhabe am Nachlass des geschiedenen Ehegatten ergeben. Das ist immer dann der Fall, wenn nach dem Tod des einen Ehegatten dessen Vermögen über die Erbfolge auf die gemeinsamen Kinder übergeht und eines der Kinder ohne eigene Nachkommen vor dem geschiedenen Ehegatten verstirbt. Dann wird der überlebende Ehegatte als Elternteil (Mit-)Erbe am Nachlass des vorverstorbenen Kindes und somit mittelbar auch am Vermögen des geschiedenen Ehegatten.
Praxishinweis:
Dieses Risiko ist bei weitem nicht theoretisch, sondern hat sich beispielsweise im Fall der Gewürzfabrikanten-Familie Ostmann durch einen Verkehrsunfall realisiert, bei dem die Mutter noch an der Unfallstelle und die einzige Tochter später im Krankenhaus verstarb. Dieses Risiko lässt sich durch eine letztwillige Verfügung in Form eines "Geschiedenen-Testaments" sicher ausschließen. Ein solches Testament sollte – sofern nennenswertes Vermögen vorhanden ist – schon in der Trennungsphase errichtet werden.
Formulierungsbeispiel:
Der Kernbestand eines derartigen Testaments könnte wie folgt lauten:
§ 1 Vorerbeneinsetzung
- Ich setze hiermit meine Kinder … und … zu gleichen Teilen zu meinen Erben ein. Sie sind jedoch nur Vorerben.
- Die Vorerben sind von allen Beschränkungen gem. § 2136 BGB befreit.
§ 2 Nacherbeneinsetzung
- Nacherben sind die gesetzlichen Erben der Vorerben entsprechend ihren Erbteilen. Der Vater meiner Kinder, …, dessen einseitige Abkömmlinge und seine Verwandten in aufsteigender Linie sind von der Nacherbfolge ausgeschlossen.
- Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
- Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des jeweiligen Vorerben ein.
Der frühere Ehegatte kann auch dadurch indirekt am Nachlass partizipieren, indem der geschiedene Ehegatte den Nachlass der noch minderjährigen gemeinschaftlichen Kinder als allein Sorgeberechtigter verwaltet (§§ 1680, 1626 Abs. 1 Satz 2, § 1629 BGB).
Um dieses Ergebnis zu verhindern, muss die Verwaltung des Nachlasses durch den früheren Ehegatten vom Erblasser durch eine familienrechtliche Anordnung gem. § 1638 Abs. 1 BGB versagt werden. Nach dieser Vorschrift kann die elterliche Vermögenssorge für solche Vermögenswerte ausgeschlossen werden, die das Kind von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden erwirbt. Der Begriff "Erwerb von Todes wegen" umfasst die testamentarische, erbvertragliche und gesetzliche Erbfolge, den Erwerb durch Vermächtnis und den Erwerb über den Pflichtteilsanspruch.