2.1 Einführung
Seit dem Inkrafttreten des FamFG braucht dem Antrag auf einverständliche Scheidung der Ehe künftig kein vollstreckbarer Schuldtitel beigefügt zu werden.
Dafür muss die Antragsschrift eine entsprechende Erklärung der Ehegatten enthalten, ob sie eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG. Eine Vorlage der Scheidungsvereinbarung fordert das Gesetz nicht. Fehlt aber eine entsprechende Erklärung, so hat das Gericht den Antragsteller darauf hinzuweisen, § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 139 Abs. 3 ZPO. Wird der Mangel nicht behoben, so wird das Gericht den Antrag als unzulässig zurückweisen.
Da diese Erklärung eine zwingende Voraussetzung für jeden Scheidungsantrag darstellt, ist der den Antragsteller vertretende Rechtsanwalt dazu verpflichtet, vor Einreichung der Antragsschrift seinen Mandanten darüber aufzuklären, dass eine ausgewogene Einigung über die Scheidungsfolgen rechtssicher und kostengünstiger auch außergerichtlich, z. B. zu notarieller Urkunde, getroffen werden kann. Auch das Gericht soll auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung hinweisen und kann sogar nach § 135 Abs. 1 FamFG anordnen, dass die Ehegatten an einem kostenfreien Gespräch zur Mediation oder zur außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen.
2.2 Notwendigkeit von Verzichtserklärungen
Bei Scheidung der Ehe entfällt das Ehegattenerbrecht, da dessen Voraussetzung nach § 1931 BGB das Bestehen der Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ist. Wie bereits ausgeführt, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht vor Rechtskraft des Scheidungsurteils nach § 1933 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Diese gesetzlichen Regelungen machen zusätzliche erbrechtliche Vorsorgemaßnahmen erforderlich. Denn nach ihnen ist der Zeitpunkt, ab dem das gesetzliche Erbrecht entfällt, zu spät: Meist wollen die Ehegatten schon ab dem Getrenntleben nicht mehr, dass sie von dem anderen Ehegatten beerbt werden. Insbesondere wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist oder die weiteren Scheidungsvoraussetzungen noch nicht gegeben sind, ist es dringend zu empfehlen, durch Parteivereinbarung die Wirkung des Ausschlusses des Erbrechts des Ehegatten durch Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) oder Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) auf den Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung vorzuverlegen. Die persönlichen und formellen Voraussetzungen des Verzichts werden konkretisiert durch die §§ 2347, 2348 BGB. § 2351 BGB sieht die Möglichkeit einer späteren Aufhebung des Erbverzichts vor.
2.3 Erb- oder Pflichtteilsverzicht?
Durch einen Erbverzicht wird der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Er hat dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr (§ 2346 Abs. 1 BGB). Der Verzichtsvertrag ist ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er stellt keinen gegenseitigen Vertrag i. S. d. §§ 320 ff. BGB dar.
Ein solcher Erbverzicht verfehlt seine Wirkung, wenn der Mandant bereits durch eine Verfügung von Todes wegen seinen Ehegatten zum Erben bestimmt hat. In diesem Fall ist dem Mandanten anzuraten, im Zusammenhang mit der Scheidungsfolgenvereinbarung seine bisherige letztwillige Verfügung zu widerrufen bzw. abzuändern.
Der Erbverzicht hat eine Nebenfolge, die meist nicht bedacht wird: Infolge des Ausscheidens des Verzichtenden aus der gesetzlichen Erbfolge erhöhen sich die Erb- und Pflichtteilsquoten der übrigen Pflichtteilsberechtigen, also der Abkömmlinge oder der Eltern des Erblassers (§ 2310 Satz 2 BGB). Diese Einschränkung der Testierfreiheit ist immer dann misslich, wenn schon daran gedacht ist, durch Testament einen neuen Lebensgefährten zu bedenken oder aber wenn eine konkrete Scheidungsabsicht nicht besteht und das Getrenntleben länger fortdauern soll. Der neue Lebensgefährte würde durch den Erbverzicht und die dadurch bedingte Erhöhung der Pflichtteilsquoten der Kinder auf ½ des Nachlasswertes (bei Kinderlosigkeit auch der Eltern) erheblich beeinträchtigt.
Die Abfindung für einen Erbverzicht unterliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer.
Die Nachteile, die durch die Erhöhung der Erb- und Pflichtteilsquoten entstehen, können dadurch vermieden werden, dass in der Scheidungsvereinbarung lediglich ein Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB vereinbart wird. In diesem Fall ist allerdings zu beachten, dass ein solcher Pflichtteilsverzicht allein die gesetzliche Erbfolge nicht ändert. Dieser muss damit zwingend durch eine entsprechende letztwillige Verfügung ergänzt werden, durch die der andere Ehegatte enterbt wird. Erst in Verbi...