Durch einen Erbverzicht wird der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Er hat dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr (§ 2346 Abs. 1 BGB). Der Verzichtsvertrag ist ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er stellt keinen gegenseitigen Vertrag i. S. d. §§ 320 ff. BGB dar.
Ein solcher Erbverzicht verfehlt seine Wirkung, wenn der Mandant bereits durch eine Verfügung von Todes wegen seinen Ehegatten zum Erben bestimmt hat. In diesem Fall ist dem Mandanten anzuraten, im Zusammenhang mit der Scheidungsfolgenvereinbarung seine bisherige letztwillige Verfügung zu widerrufen bzw. abzuändern.
Der Erbverzicht hat eine Nebenfolge, die meist nicht bedacht wird: Infolge des Ausscheidens des Verzichtenden aus der gesetzlichen Erbfolge erhöhen sich die Erb- und Pflichtteilsquoten der übrigen Pflichtteilsberechtigen, also der Abkömmlinge oder der Eltern des Erblassers (§ 2310 Satz 2 BGB). Diese Einschränkung der Testierfreiheit ist immer dann misslich, wenn schon daran gedacht ist, durch Testament einen neuen Lebensgefährten zu bedenken oder aber wenn eine konkrete Scheidungsabsicht nicht besteht und das Getrenntleben länger fortdauern soll. Der neue Lebensgefährte würde durch den Erbverzicht und die dadurch bedingte Erhöhung der Pflichtteilsquoten der Kinder auf ½ des Nachlasswertes (bei Kinderlosigkeit auch der Eltern) erheblich beeinträchtigt.
Die Abfindung für einen Erbverzicht unterliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer.
Die Nachteile, die durch die Erhöhung der Erb- und Pflichtteilsquoten entstehen, können dadurch vermieden werden, dass in der Scheidungsvereinbarung lediglich ein Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB vereinbart wird. In diesem Fall ist allerdings zu beachten, dass ein solcher Pflichtteilsverzicht allein die gesetzliche Erbfolge nicht ändert. Dieser muss damit zwingend durch eine entsprechende letztwillige Verfügung ergänzt werden, durch die der andere Ehegatte enterbt wird. Erst in Verbindung mit einer solchen letztwilligen Verfügung wirkt sich der Pflichtteilsverzicht dahin gehend aus, dass dem anderen Ehegatten keine Beteiligung am Nachlass mehr zusteht.
Auf die nachteiligen Wirkungen des Erbverzichts hat ein Notar oder sonstiger Rechtsberater hinzuweisen, andernfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
Aus den genannten Gründen ist es aber im Regelfall vorteilhafter, lediglich Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen in eine Scheidungsvereinbarung aufzunehmen.
Auf den Pflichtteilsanspruch kann auch in beschränktem Umfang verzichtet werden. Da der Pflichtteilsanspruch als schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben gem. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB in einer Geldforderung besteht, ist ein Verzicht in jeder Weise möglich, die mit dem Charakter einer Geldforderung im Einklang steht. Denkbar ist dabei, den Pflichtteil auf einen Höchstbetrag zu begrenzen oder zu vereinbaren, dass bestimmte Gegenstände bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils nicht in Ansatz gebracht werden. Auch ein Verzicht allein auf Pflichtteilsergänzungsansprüche ist möglich.