3.1.3.1 Gemeinschaftliche Konten und Depots
Gemeinschaftskonten sind Eigenkonten, die mehreren Personen gemeinschaftlich zustehen. Zu unterscheiden sind "Oder-" und "Und-Konten". Bei "Oder-Konten" sind alle Inhaber berechtigt, ohne Mitwirkung der anderen über das Konto zu verfügen. Als "Und-Konten" werden solche Bankkonten bezeichnet, für die vereinbart ist, dass mehrere Inhaber nur gemeinschaftlich berechtigt sind, über das jeweilige Guthaben zu verfügen.
Bei gemeinschaftlichen Bankkonten ist demnach maßgeblich auf das Innenverhältnis abzustellen. Die Bezeichnung als "Und-" oder "Oder-Konto" wirkt im Außenverhältnis gegenüber der Bank, hat aber mit der tatsächlichen – internen – Berechtigung an den Einlagen nichts zu tun.
Die Inhaber eines "Oder-Bankkontos" sind bei kreditorischem Kontostand (Guthaben) Gesamtgläubiger i. S. d. § 428 BGB. Jedoch steht es abweichend von § 428 BGB nicht im Belieben des Kreditinstituts, an wen es leistet; vielmehr hat die Bank an denjenigen Kontoinhaber zu leisten, der die Leistung jeweils fordert. Bei einem debitorischen Kontostand (§ 488 BGB) werden die Kontoinhaber als Gesamtschuldner verpflichtet, § 421 BGB.
Grundsätzlich wird bei Ehegatten ebenso wie bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft davon ausgegangen, dass sie entsprechend der Vermutungswirkung des § 430 BGB zu gleichen Teilen an den Einlagen berechtigt sind. Diese Vermutung besteht sogar nach Trennung oder rechtskräftiger Scheidung der Eheleute fort, selbst dann, wenn sich ein Ehegatte nicht mehr aktiv an den Bankgeschäften das Konto betreffend beteiligt hat.
Etwas anderes gilt bei gemeinschaftlichen Wertdepots:
Nach dem Prinzip der Rechtserhaltung der bisherigen Eigentümer der hinterlegten Wertpapiere bleiben die bisherigen Eigentümer weiterhin dinglich Berechtigte. Daher nimmt die Rechtsprechung an, dass bei Oder-Depots nicht ohne weiteres nach § 430 BGB ein Anspruch auf hälftige Beteiligung an dem Wertpapieren besteht.§ 430 BGB sei nur für die Rechte aus dem Verwahrungsvertrag von Bedeutung. Depotinhaberschaft sage nichts über das Eigentum an den verwahrten Wertpapieren aus, zumal es eine Gesamtgläubigerschaft bei Wertpapieren nicht gebe.
Stattdessen nimmt die Rechtsprechung nur eine schwach ausprägte Auslegungsregel für Miteigentum an. Sie geht davon aus, dass die Anlage eines Oder-Depots noch keine Aussage über das Eigentum erlaube. Dies könne auch lediglich zur Einräumung einer Verfügungsbefugnis geschehen sein. Damit bürdet die Rechtsprechung bei Oder-Depots die Beweislast dem anspruchstellenden Teil auf. Dabei soll mit einem Kriterienkatalog, der unter anderem auf die Mittelherkunft, den Verwendungszweck und den sonstigen Umgang der Ehegatten mit ihrem Vermögen abstellt, die Prüfung der Eigentumslage erleichtert werden.
In Anbetracht der Tatsache, dass es häufig vom Zufall abhängt, ob Ehegatten nach entsprechender Beratung der Bank Guthaben in Form von Gemeinschaftskonten oder Wertpapiere in einem Gemeinschaftsdepot anlegen, sollte man diese Rechtsprechung durchaus kritisch sehen und überlegen, ob nicht eine einheitliche Beurteilung angemessener wäre.
3.1.3.2 Einzelkonto
Eröffnet ein Ehegatte dagegen ein Einzelgiro – oder auch ein Wertpapierkonto – bei einer Bank auf seinen Namen, so ist er alleiniger Gläubiger der Guthabenforderung gegen die Bank. Auch im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten ist er grundsätzlich allein berechtigt. Allein der Umstand, dass auch der andere Ehepartner Einzahlungen tätigt oder dass diesem über das Konto eine Vollmacht erteilt worden ist, ändert an dieser Rechtslage nichts.
Die Ehegatten können jedoch eine abweichende Regelung dahingehend treffen, dass sie beide Bruchteilseigentum an dem Guthaben besitzen. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend erfolgen. Ob eine solche Vereinbarung vorliegt, ist einzelfallabhängig. Es müssen in jedem Fall besondere Umstände vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigen. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft stillschweigend vereinbart haben, liegen vor, wenn die Ehegatten im Rahmen einer gemeinsam festgelegten Zweckbindung des Kontos das Guthaben ersichtlich für einen gemeinsamen Zweck, z. B. die Anschaffung eines Familienwohnheims, angespart haben
An eine solche Annahme von Bruchteilseigentum ist auch zu denken, wenn der eine Ehegatte größere Einzahlungen geleistet hat und unter Berücksichtigung aller Umstände der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass das Guthaben nach dem Willen der Ehegatten beiden zustehen soll.
Eine klarstellende Regelung, welchem Ehegatten im Innenverhältnis das Guthaben zukommen soll, ist vor diesem Hintergrund dringend zu empfehlen.
Der BGH hat bislang in mehreren Entscheidungen eine solche Bruchteilsgemeinschaft angenommen. In einem Fall waren beide Ehegatten berufstätig und hatten alle Ersparnisse auf Kont...