Eröffnet ein Ehegatte dagegen ein Einzelgiro – oder auch ein Wertpapierkonto – bei einer Bank auf seinen Namen, so ist er alleiniger Gläubiger der Guthabenforderung gegen die Bank. Auch im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten ist er grundsätzlich allein berechtigt. Allein der Umstand, dass auch der andere Ehepartner Einzahlungen tätigt oder dass diesem über das Konto eine Vollmacht erteilt worden ist, ändert an dieser Rechtslage nichts.
Die Ehegatten können jedoch eine abweichende Regelung dahingehend treffen, dass sie beide Bruchteilseigentum an dem Guthaben besitzen. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend erfolgen. Ob eine solche Vereinbarung vorliegt, ist einzelfallabhängig. Es müssen in jedem Fall besondere Umstände vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigen. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft stillschweigend vereinbart haben, liegen vor, wenn die Ehegatten im Rahmen einer gemeinsam festgelegten Zweckbindung des Kontos das Guthaben ersichtlich für einen gemeinsamen Zweck, z. B. die Anschaffung eines Familienwohnheims, angespart haben
An eine solche Annahme von Bruchteilseigentum ist auch zu denken, wenn der eine Ehegatte größere Einzahlungen geleistet hat und unter Berücksichtigung aller Umstände der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass das Guthaben nach dem Willen der Ehegatten beiden zustehen soll.
Eine klarstellende Regelung, welchem Ehegatten im Innenverhältnis das Guthaben zukommen soll, ist vor diesem Hintergrund dringend zu empfehlen.
Der BGH hat bislang in mehreren Entscheidungen eine solche Bruchteilsgemeinschaft angenommen. In einem Fall waren beide Ehegatten berufstätig und hatten alle Ersparnisse auf Konten des einen Ehegatten angelegt. Diese hatten sie für gemeinsame Anschaffungen wie Hausrat, PKW und anderes verwendet.
In einem weiteren Fall waren die gesamten Ersparnisse des Ehemanns während der Ehezeit auf Konten der Ehefrau eingezahlt worden (ca. 225.000 EUR), ohne dass ein konkreter Zweck mit dem Ansparen verbunden gewesen wäre. Der BGH nahm in diesem Fall an, dass das Verhalten der Eheleute der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung diente oder zum Ansparen von Vermögen, das an die Nachkommen weitergegeben werden sollte. Auch in solchen Fällen entschied der BGH, sei konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft vereinbart worden.
In derartigen Fällen ist eine ehebedingte Zuwendung des einzahlenden Ehegatten ausgeschlossen.
Liegt eine Bruchteilsgemeinschaft vor, steht beiden Ehegatten die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Teilen zu (§§ 741, 742 BGB), und zwar unabhängig vom Verhältnis der geleisteten Einzahlungen.
Im Ergebnis besteht dann gem. § 749 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, der durch Teilung zu realisieren ist und im Todesfall zum Bestand des Nachlasses gehört.