3.1.4.1 Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft
Die Rechtsprechung verlangt für die Bejahung eines zwischen Ehepartnern konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrages einen Zweck, der sich nicht in der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschöpft, sondern darüber hinausgeht, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben.
Daher wird eine Ehegatten-Innengesellschaft angenommen, soweit die Eheleute entsprechend ihrem gemeinsamen Willen ein Projekt (z. B. die Führung eines Betriebes) durch gemeinsame Beiträge (z. B. Einsatz von Arbeitsleistung und/oder Kapital) fördern, dessen Ergebnisse wirtschaftlich betrachtet beider Eigentum sein sollen, und dabei das Ziel der Vermögensbildung verfolgen. Die Vermögensbeiträge können z. B. Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen sein. Gleichwertige Mitarbeit ist nicht misszuverstehen mit einer hälftigen Aufteilung; ausreichend ist vielmehr ein gleich geordnetes Miteinander, ähnlich wie Gesellschafter in einer "echten" Gesellschaft. Nicht erforderlich ist hingegen, dass beide Ehegatten die Geschäfte auch Dritten gegenüber gleichberechtigt geführt haben.
Ebenso bedarf es keiner gleich hohen Finanzierungsbeiträge.
Ehevertragliche Vereinbarungen wie Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft stehen dem Rechtsinstitut nicht entgegen. Auch bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand kommt eine Ehegatten-Innengesellschaft in Betracht. In diesen Fällen besteht ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch neben einem etwaigen Anspruch auf Zugewinnausgleich.
3.1.4.2 Nachweis der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ehegatten – Innengesellschaft
In der Praxis ist der Nachweis der Voraussetzungen einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatten-Innengesellschaft oftmals schwierig, weil Ehegatten ihre entsprechenden Absprachen für gewöhnlich nicht fixieren. Deshalb ist auf Indizien zurückzugreifen wie Umfang und Dauer der Vermögensbildung, Art und Form der Wiederanlage der Erträge sowie die Planung der Vermögensbildung an sich.
Mindestvoraussetzung ist ein schlüssig zustande gekommener Vertrag. Schlüssiges Verhalten, durch welches das dauerhafte, vermögensorientierte Handeln dokumentiert wird, reicht hierfür aus.
Wichtig ist, dass die Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen im Widerspruch stehen darf. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor.
3.1.4.3 Auflösung der Innengesellschaft
Wird also das Vorliegen einer Ehegatten-Innengesellschaft bejaht, besteht bei Beendigung der Ehe neben erbrechtlichen oder güterrechtlichen Ansprüchen ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch. Dieser gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch ist nicht subsidiär.
Eine Ehegatten-Innengesellschaft kann durch Trennung der Eheleute, Tod eines Ehegatten (§ 727 Abs. 1 BGB) oder einvernehmliche Beendigung aufgelöst werden. Das Auseinandersetzungsguthaben kann im Fall der Auflösung durch Tod entweder Nachlassforderung oder Nachlassverbindlichkeit sein – je nachdem, welchem Ehegatten das Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung zusteht.
3.1.4.4 Abwicklung der Ehegatten-Innengesellschaft
Bei der Abwicklung der Ehegatten-Innengesellschaft sind folgende Grundsätze zu beachten:
Geschuldet wird nach dem §§ 738 ff. BGB die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
Zur Ermittlung der Anspruchshöhe sind eine Bestandaufnahme und eine Vermögensbewertung auf den Zeitpunkt der Beendigung der Innengesellschaft vorzunehmen.
Die quotale Beteiligung am Gesellschaftsvermögen richtet sich nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Im Falle einer stillschweigend geschlossenen Innengesellschaft ist diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Führt diese zu keinem konkreten Ergebnis, steht jedem Gesellschafter gem. § 722 Abs. 1 BGB unabhängig von Art und Größe des Beitrags ein gleich hoher Anteil zu (Beteiligung nach Köpfen). Eine davon abweichende Vereinbarung muss nach den allgemeinen prozessualen Regeln dargelegt und bewiesen werden.
Verbindlichkeiten sind nur in soweit zu berücksichtigen, als sie in einem kausalen Zusammenhang mit dem geschaffenen Vermögen stehen.
Ein Anspruch auf Verwertung von im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Vermögensgegenständen besteht nicht. Geschuldet wird lediglich ein Geldzahlungsanspruch in Höhe des Auseinandersetzungsguthabens.
Im Erbfall ist wie folgt zu unterscheiden:
Beim Tod eines Ehegatten sind Forderungen des überlebenden Ehegatten aus dem Innengesellschaftsverhältnis auf Abrechnung und Zahlung des Abfindungsguthabens Erblasserschulden, die den Nachlass schmälern. Sie sind in der Erbauseinandersetzung vor der Erbteilung zu erfüllen (§ 2046 Abs. 1 BGB) und bei der Pflichtteilsberechnung, der der Nettonachlass gem. § 2311 BGB zugrunde zu legen ist, als Passiv-Position zu berücksichtigen.
Stand demgegenüber dem verstorbenen Ehegatten ein Auseinandersetzungsguthaben zu, so handelt es sich dabei um eine Nachlassforderung (§ 2039 BGB). Sie erhöht den Wert des Nachlasses zugunsten de...