Mutter eines Kindes ist stets nur die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Mit dieser gesetzlichen Festlegung auf die gebärende Frau scheidet jede andere Frau, die in irgendeiner Form an der Entstehung des Kindes beteiligt ist, als Mutter im Rechtssinne aus. Dies gilt für alle Spielarten der Ersatz- oder Leihmutterschaft, die vom Gesetz (§ 13a AdVermiG – Adoptionsvermittlungsgesetz) unter dem weiten Begriff "Ersatzmutterschaft" zusammengefasst sind. § 1591 BGB durchbricht insoweit § 1589 BGB, der auf die genetische Abstammung abstellt.

Für die Mutterschaft der gebärenden Frau ist ohne Bedeutung, ob sie verheiratet ist oder nicht. Unerheblich ist auch, ob die Mutter geschäftsfähig ist oder ob die Mutter in der Lage ist, das Kind zu betreuen.

Die Norm des § 1591 BGB ist zwingend; ihr Regelungsgehalt unterliegt keiner privaten Disposition. Ein Vertrag, der abweichende Vereinbarungen, z. B. zur verboten Leihmutterschaft, enthält, ist nichtig.[45]

Die Feststellung der Mutterschaft einer bestimmten Frau bedarf keines besonderen Verfahrens. Aufgrund der Geburtsanzeige trägt der Standesbeamte nach § 21 PStG den Vor- und Nachnamen der Mutter in das Geburtenbuch ein. Die Eintragung und die aufgrund des Geburtenregisters ausgestellten Geburts- und Abstammungsurkunden haben gem. § 54 PStG Beweiskraft, wobei der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen zulässig ist (widerlegbare Vermutung).

[45] OLG Hamm, NJW 1986, 781.

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