Die Abstammung eines Kindes vom Vater kann nach § 1592 begründet werden:

  • durch bestehende Ehe mit der Mutter des Kindes,
  • durch Anerkennung der Vaterschaft,
  • durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.

Gemeinsam ist diesen Tatbestandsalternativen, dass bei Vorliegen ihrer jeweiligen Einzelvoraussetzung die Vaterschaft ohne weitere Formalakte feststeht. Die Eintragung des Vaters im Geburtenregister hat lediglich deklaratorischen Charakter.

4.2.3.1 Gesetzliche Vaterschaft kraft Ehe

Gemäß § 1592 Abs. 1 BGB ist Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Für den Fall, dass dieser vor der Geburt des Kindes verstorben ist, legt § 1593 BGB fest, dass im Regelfall auch eine Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns die Abstammung von diesem begründet. Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach der Geburt des Kindes ändern an der ehelichen Abstammung nichts.

Die Vaterschaft kraft Ehe besteht gem. § 1599 Abs. 1 BGB, solange nicht aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Dies gilt auch für das Erbrecht. Ohne erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft kann das gesetzliche Erbrecht nach dem Ehemann oder dessen Verwandten nicht versagt werden.

Ferner ist es auch nicht zulässig, in einem Prozess über das Erbrecht inzident die Nichtehelichkeit festzustellen.

Die Anfechtung der Vaterschaft durch die Mutter oder deren Ehemann ist gem. § 1600 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, wenn beide der Zeugung mittels Samenspende eines Dritten (heterologe Insemination) zugestimmt haben.

Eine rechtskräftige Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter aufgrund Anfechtung hat Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt. Das gilt auch dann, wenn dies erst nach dem Tod des Ehemanns rechtskräftig festgestellt wird. Folge ist, dass das Kind aus dem Kreis der gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge des Ehemanns ausscheidet.

4.2.3.2 Vaterschaft kraft Anerkennung

Die Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1592 Abs. 2 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit gem. § 1595 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Mutter; falls der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht, bedarf die Anerkennung zusätzlich der Zustimmung des Kindes nach § 1595 Abs. 2 BGB. Ggf. sind darüber hinaus Zustimmungserklärungen gesetzlicher Vertreter, unter Umständen auch familiengerichtliche Genehmigungen erforderlich:

  • bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des minderjährigen Vaters: Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters,
  • bei Geschäftsunfähigkeit des Mannes: Anerkennung durch seinen gesetzlichen Vertreter sowie Genehmigung des Betreuungsgerichts,
  • bei beschränkter Geschäftsfähigkeit der Mutter: Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters,
  • bei Geschäftsunfähigkeit der Mutter: Zustimmung durch ihren gesetzlichen Vertreter sowie Genehmigung des Betreuungsgerichts,
  • bei fehlender Sorge der Mutter: Zustimmung des Kindes,
  • bei notwendiger Zustimmung eines geschäftsunfähigen oder noch nicht 14 Jahre alten Kindes: Zustimmung durch dessen gesetzlichen Vertreter,
  • bei notwendiger persönlicher Zustimmung eines Kindes das das 14. Lebensjahr vollendet hat: Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Die Erklärung der Anerkennung und der Zustimmung bedürfen der öffentlichen Beurkundung gem. § 1597 Abs. 1 BGB; diese kann vorgenommen werden von jedem Notar, vom Jugendamt, von jedem Standesamt, von jedem Amtsgericht, in der mündlichen Verhandlung im Kindschaftsprozess sowie im Ausland von einem deutschen Konsularbeamten.

Die Begründung der Vaterschaft durch Anerkennungserklärung ist von vornherein nur möglich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war. Anderenfalls muss zuvor die Nichtabstammung vom Ehemann aufgrund Anfechtung rechtskräftig festgestellt sein (§ 1594 Abs. 2, § 1599 Abs. 1 BGB). Wird allerdings das Kind erst nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren, so ist die Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1599 Abs. 2 BGB vorrangig. Liegt schon eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor, ist eine Anerkennung durch einen anderen Mann erst nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft aufgrund der ersten Anerkennung möglich.

4.2.3.3 Vaterschaft kraft gerichtlicher Feststellung

Die Begründung der Vaterschaft durch gerichtliche Feststellung ist gem. § 1600d Abs. 1 BGB nur möglich, wenn keine Vaterschaft kraft Ehe oder kraft Anerkennung besteht.

Ggf. müssen also die vaterschaftsbegründenden Wirkungen der Geburt bei Bestehen der Ehe oder der Anerkennung erst durch Anfechtung beseitigt werden. Erst danach kann im Abstammungsverfahren die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt werden.

§ 1600e BGB wurde durch das FamFG zum 1.9.2009 aufgehoben.

Das Abstammungsverfahren ist jetzt geregelt in den §§ 169-184 FamFG. Die Abstammungssachen werden den Familiensachen nach § 111 Nr. 3 FamFG zugeordnet

Angelegenheiten in sog. Abstammungssachen werden nunmehr einheitlich als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es keines formalen Gegners.

Ein Abstammungsverfahren kann auch noch nach dem Tode des Kindes oder des Vaters erfolgen. Hierzu ist gem. § 171 FamFG ein Antra...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge