Der Anspruchsteller muss bedürftig i. S. d. Unterhaltsrechts (§ 1569 Satz 1 BGB) sein, denn sonst besteht schon tatbestandsmäßig kein Unterhaltsanspruch, der sich gegen den Nachlass richten könnte.
Somit sind der Bedarf gem. § 1578 BGB und die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten gem. § 1577 BGB zu berücksichtigen.
Danach bestimmt sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (nachehelicher Unterhalt).
Die ehelichen Lebensverhältnisse, die den "Lebensverhältnissen der Ehegatten" in § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechen, richten sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Der Zweck der Bedarfsbestimmung ist zu berücksichtigen.
Die Frage nach der Bedürftigkeit entspricht dem Prinzip der Eigenverantwortung, dass Geschiedene ihre Einkünfte ebenso wie ihr Vermögen zunächst einsetzen müssen, bevor sie ihren geschiedenen Ehegatten in Anspruch nehmen dürfen.
Auf die Leistungsfähigkeit des Erblassers oder des Erbens kommt es gem. § 1586b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an. Denn die Haftung des Pflichtigen unterliegt nicht den Beschränkungen des § 1581 Abs. 1 Satz 2 BGB. Unerheblich ist der Wegfall des Einkommens des Erblassers; denn dieser hat keinen eigenen Bedarf mehr zu stillen und auch die übrigen Unterhaltsverpflichtungen sind gem. den § 1615 Abs. 1, § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 BGB erloschen.
Da der Unterhaltsanspruch auf den fiktiven Pflichtteil beschränkt ist, den der geschiedene Ehegatte hätte, wäre die Ehe nicht geschieden worden, darf der fiktive Pflichtteilsanspruch nicht aus anderen Gründen entfallen sein. Danach wäre die Anwendung von § 1586b BGB beispielsweise dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte auf seinen Pflichtteil (§ 2346 Abs. 2 BGB) oder vorbehaltlos auf das gesetzliche Erbrecht (§ 2346 Abs. 1 BGB) verzichtet hat.
Nach der Entstehung des Unterhaltsanspruchs ist die Beseitigung des Pflichtteilsanspruchs weiterhin auch durch Erlassvertrag (§ 397 BGB) möglich.
Gemäß § 1586b Abs. 2 BGB ist der Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben, für die Berechnung des Pflichtteils ohne Bedeutung, weil auch der Unterhaltsanspruch unabhängig von ihm ist.
Der Auskunftsanspruch des unterhaltspflichtigen Erblassers gegen den geschiedenen Ehegatten geht unverändert auf den Erben über, um diesem die Überprüfung der fortbestehenden Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu ermöglichen. Dagegen ist der gegen den Erben gerichtete Auskunftsanspruch des Berechtigten ein anderer als der gegen den Erblasser gerichtete: Da es weder auf die Leistungsfähigkeit des Erblassers noch auf diejenige des Erben ankommt, steht dem Unterhaltsberechtigten lediglich ein Auskunftsanspruch über die Höhe des fiktiven Pflichtteils zu.
Der Erbe kann sich, da die Unterhaltspflicht unverändert auf ihn übergeht, auch auf § 1579 BGB berufen (insbesondere auch auf § 1579 Nr. 7 BGB).
Rückständige Unterhaltsansprüche werden von § 1586b BGB nicht erfasst. Dies sind gewöhnliche Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1967 BGB und als solche neben dem laufenden Unterhalt gegen den Nachlass durchzusetzen.