§ 1963 BGB gibt der werdenden Mutter des Erben einen Unterhaltsanspruch als Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem Erbteil des Kindes (§ 1967 BGB). Der Unterhaltsanspruch entsteht mit dem Erbfall, bei Ersatzberufung des nasciturus mit Wegfall des vorrangig Berufenen und endet mit der Geburt.

§ 1963 BGB gilt entsprechend für die werdende Mutter eines Nacherben, § 2141 BGB.

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