Die Mutter hat gegen den Vater des Kindes gem. § 1615l Abs. 1 BGB einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, einschließlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

Die rechtliche Vaterschaft muss gemäß § 1592 Nr. 2, §§ 1594 ff. BGB anerkannt oder gemäß § 1592 Nr. 3, § 1600d Abs. 1 und Abs. 2 BGB rechtskräftig festgestellt sein. Problematisch erscheint das Entstehen einer Rechtsausübungssperre, denn die Rechtswirkungen der Vaterschaft können erst von dem Zeitpunkt der wirksamen Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung geltend gemacht werden.

Der Unterhaltsanspruch setzt die Bedürftigkeit der Mutter und die Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) des Vaters voraus.

Die Bedürftigkeit kann aufgrund von Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers nach § 11 MuSchG gemindert werden. Demgegenüber steht dem Anspruch nicht entgegen, dass beispielsweise die Mutter bereits aus anderen Gründen (Krankheit, Betreuung ihrer ehelichen Kinder, fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten) bedürftig ist.

Dieser Unterhaltsanspruch erlischt gem. § 1615l Abs. 3 Satz 4 BGB nicht mit dem Tode des Vaters. Vielmehr geht die Haftung auf die Erben über. Dies gilt gem. § 1615n BGB auch dann, wenn der Vater bereits vor der Geburt des Kindes verstorben ist.

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