Geschuldet sind die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung. Grundsätzlich sind unter den zu leistenden Mitteln Geldmittel zu verstehen. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB ist zu beachten.

Wegen des Unterhaltscharakters können diesbezüglich die zu § 1610 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die einschlägigen Kommentierungen verwiesen.[54]

Sind mehrere ausbildungsbedürftige Berechtigte vorhanden, haben sie grundsätzlich den gleichen Rang. Reicht das Zusatzviertel zur Anspruchserfüllung nicht aus, so sind die vorhandenen Mittel proportional nach den bestehenden Ausbildungsbedürfnissen zu verteilen. Entstehen Ausbildungsansprüche verschiedener Kinder erst mit zeitlicher Verzögerung, so muss der Stiefelternteil entsprechende Mittel für die später Bedürftigen zurückhalten.

Wegen der pauschalierenden Ausgleichsfunktion des Anspruchs sind bei der Bemessung des Umfangs die Lebens- und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen. Sogar bei Gefährdung des eigenen Unterhalts hat der Stiefelternteil zu leisten, da § 1603 nicht entsprechend gilt.

Aus dem Wortlaut des § 1371 Abs. 4 BGB ergibt sich, dass der Anspruch der Höhe nach rechnerisch begrenzt ist auf den Wert dieses Viertels. Bewertungsstichtag für die erforderliche Wertberechnung ist analog § 2311 BGB der Erbfall. Der Wert des Zusatzviertels berechnet sich entsprechend den §§ 23112313 BGB aus dem Nettowert des Nachlasses, weshalb alle Erblasser- wie Erbfallschulden sich mindernd auswirken. Der Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit. Folglich ist eine Beschränkung der Erbenhaftung nach den allgemein hierfür geltenden Vorschriften möglich (§ 1975 BGB).

[54] Vgl. z. B. Born in: MünchKomm BGB, § 1610 BGB, m. w. N.

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