6.4.1 Bestimmung zum Vorbehaltsgut
Will der Erblasser eine Person bedenken, die im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, kann er gem. § 1418 Abs. 2 Satz 2, § 1486 Abs. 1 BGB in seiner letztwilligen Verfügung bestimmen, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Damit fällt das Zugewandte nicht in das Gesamtgut (§§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Gütergemeinschaft des Zuwendungsempfängers, sondern wird dessen Vorbehaltsgut.
6.4.2 Ausschluss der Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Grundsätzlich sind beide Ehegatten, die in Gütergemeinschaft miteinander leben, an Vereinbarungen, die sie im Ehevertrag getroffenen haben, gebunden. Grundsätzlich kann keiner der beiden Ehegatten solche Vereinbarungen einseitig rückgängig machen.
Eine Ausnahme ist in § 1509 BGB geregelt. Danach kann der in Gütergemeinschaft mit seinem Ehegatten lebende Erblasser die vereinbarte Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft oder der Ehe zu klagen.
Der Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft aber nur für den Fall ausschließen, dass er der Erstversterbende ist.
In § 1506 BGB geregelt ist der Fall der Anteilsunwürdigkeit von gemeinschaftlichen Abkömmlingen.
§ 1506 BGB muss auch auf den überlebenden Ehegatten entsprechend angewendet werden, wenn dieser Verfehlungen der in § 2339 Abs. 1 BGB genannten Art gegenüber dem verstorbenen Ehegatten begangen hat.
Für die entsprechende Anwendung spricht: Ist der überlebende Ehegatte gegenüber dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten erbunwürdig, so ist er auch hinsichtlich des Gesamtgutsanteils des verstorbenen Ehegatten unwürdig.
In einem solchen Fall tritt die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht ein (vgl. § 1483 BGB). Bei der Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte seine Hälfte des Gesamtguts (§ 1498 Abs. 1, § 1476 BGB). An dem Nachlass (Vorbehaltsgut, Sondergut und Gesamtgutsanteil) des verstorbenen Ehegatten wird er infolge seiner Erbunwürdigkeit nicht beteiligt.
Gemäß §§ 1511, 1516 BGB können beide Ehegatten durch letztwillige Verfügung einzelne oder alle gemeinschaftliche Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausschließen. Dies kann gemäß § 1516 Abs. 3 BGB in einem gemeinschaftlichen Testament erfolgen; ansonsten bedarf eine solche Verfügung der höchstpersönlichen notariell beurkundeten Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten (§ 1516 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).