Renovierungsklausel
- "Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen."
- "Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten."
- "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter."
Die Klausel in Beispiel 1 gilt nach dem OLG Karlsruhe als wirksame Renovierungsklausel. Gleiches gilt für die Klausel in Beispiel 2. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Klausel in Beispiel 3 in derselben Weise wie die Klausel in den Beispielen 1 und 2 zu verstehen. Der BGH beruft sich für seine Ansicht auf ein vom Wortlaut der Klausel abweichendes gemeinsames Begriffsverständnis der Parteien. Demnach ist zu lesen: "Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten."
Bei allen Klauseln ist der Mieter gegenüber dem Vermieter während der Mietzeit zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Es ist nicht erforderlich, dass die Renovierungsfristen vertraglich geregelt werden. Es genügt, wenn vereinbart wird, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat; bei fehlendem vertraglichen Fristenplan müssen diese Arbeiten nach Ablauf der üblichen Fristen durchgeführt werden.
2.2.1 Übergabe einer renovierungsbedürftigen Wohnung
Renovierungszustand bei Vertragsbeginn
Nach der früheren Rechtsprechung des BGH war eine Renovierungsklausel auch dann wirksam, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn nicht frisch renoviert war. Die Klausel musste lediglich sicherstellen, dass die Renovierungsfristen erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Der Vermieter konnte dem Mieter zwar die Anfangsrenovierung überlassen, er durfte ihn hierzu allerdings nicht verpflichten. Nach dieser Rechtsansicht verstößt eine Renovierungsklausel gegen Treu und Glauben, wenn der Mieter verpflichtet wird, die von seinem Mietvorgänger verursachten Abnutzungen zu beseitigen.
Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 18.3.2015 aufgegeben.
Renovierungsbedarf ohne Kostenausgleich benachteiligt Mieter
Eine Renovierungsklausel benachteiligt den Mieter bereits dann unangemessen, wenn der Vermieter die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergibt und dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.
Begründung: Der Mieter kann nicht verpflichtet werden, die Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen.
Es kommt mithin nicht mehr darauf an, dass der Mieter zu einer vorzeitigen Renovierung verpflichtet ist, es genügt, dass die Wohnung bei Vertragsbeginn nicht frisch renoviert ist.
Ausnahme: Angemessener Ausgleich
Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter dem Mieter für die Übernahme einer renovierungsbedürftigen Wohnung einen "angemessenen Ausgleich" gewährt. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass der Ausgleich dann angemessen ist, wenn der Mieter hierdurch "so gestellt wird, als sei ihm renovierter Wohnraum überlassen worden".
Kosten für Anfangsrenovierung oder Eigenleistungen heranziehen
Diese Ausführungen sprechen dafür, die Angemessenheit an der Höhe der Kosten zu bemessen, die für die Anfangsrenovierung erforderlich sind. Hierbei kann auch der Wert der vom Mieter zu leistenden Eigenarbeit zugrunde gelegt werden, der sich aus den Materialkosten und einer angemessenen Vergütung für die vom Mieter aufgewendeten Zeit zusammensetzt.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit des Ausgleichs obliegt dem Vermieter. Es ist abzusehen, dass die Bewertung der Angemessenheit des Ausgleichs zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten führen wird.
Mietnachlass
Im Entscheidungsfall hat der BGH den Erlass einer halben Monatsmiete für die vom Mieter zu leistenden Streicharbeiten in 3 Zimmern für unzureichend erachtet.
Ausgleich in reduzierter Miete?
Fraglich ist, ob der angemessene Ausgleich auch in einer Reduzierung der Miete bestehen kann.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies nicht der Fall: Danach darf eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Klausel nicht durch einen deshalb geringer kalkulierten Preis für den Vertragsgegenstand gerechtfertigt werden. Dies müsste auch in den hier fraglichen Fällen gelten.
Abnutzungs- und Gebrauchsspuren
Hinsichtlich der Begriffe "unrenoviert" und "renovierungsbedürftig" kommt es nicht auf eine exakte Abgrenzung an; die Grenzen sind fließend. Maßgeblich ist, ob die Räume "den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln". Dies habe der Tatrichter festzustellen.
Nutzbarkeit der Mieträume nicht ausreichend
Es genügt nicht, wenn die Räume ohne vorherige Renovierung nutzbar sind; sie müssen entweder tatsächlich frisch renoviert sein oder einen Zustand aufweisen, der dem einer frisch renovierten Wohnung entspricht.
Lediglich geringe Abnutzungs- und Gebrauchsspuren, "die bei lebensnaher Betrachtung" nicht ins Gewicht fallen, können vernachlässigt werden. Von einer Renovierungsbedürftigkeit ist dann auszugehen, wenn die H...