Leitsatz

Die Schriftform des langfristigen Mietvertrags ist gewahrt, wenn der Vermieter mit dem Altmieter schriftlich vereinbart, dass der Neumieter in den Vertrag eintritt und dieser der Vertragsübernahme formlos zustimmt.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatten der gewerbliche Mieter, eine Firma, und der Vermieter einen zehnjährigen Mietvertrag über Geschäftsräume abgeschlossen. Im ersten Nachtrag dazu vereinbarten sie, dass der Mietvertrag nach deren erfolgter Eintragung ins Handelsregister auf die Mieterin II, eine andere Firma, mit allen Rechten und Pflichten übergehen sollte. Im Rechtsstreit wegen Schadensersatzforderungen der Mieterin II wegen der Kündigung und Neuvermietung durch den Mieter hatte der BGH über die Rechtswirksamkeit des Mietvertrags und des ersten Nachtrags zu entscheiden.

Er stellte klar, dass infolge des Abschlusses des ersten Nachtrags die Mieterin II wirksam in den o.g. Mietvertrag eingetreten sei. Ein Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der neuen Mieterin II, sei hier nicht abgeschlossen worden, da der Nachtrag so auszulegen sei, dass die Übernahme des Mietvertrages durch die Mieterin II mit deren Zustimmung erfolgen solle. Ein solche Vertragsübernahme, ein einheitliches Rechtsgeschäft aus Abtretung und Schuldübernahme bestehend, bedarf der Zustimmung aller Beteiligten und kann als dreiseitiger Vertrag oder mit Genehmigung des Dritten, hier der neuen Mieterin II, abgeschlossen werden. Dabei bedarf die Zustimmung des Dritten nicht der Schriftform i.S. des § 566 BGB a.F. Der BGH folgt hier seiner Rechtsprechung, dass die Zustimmung eines neuen Mieters zu einem zwischen dem früheren Mieter und dem Vermieter vereinbarten Vermieterwechsel formfrei ist. Dem Schutzzweck des § 566 BGB a.F. – kann der spätere Grundstückserwerber aus einer einheitlichen Urkunde ersehen, in welche langfristigen Verpflichtungen er eintritt – ist durch Vertrag und Nachtrag Genüge getan. Aus beiden könnte ein potentieller Käufer erkennen, dass er in einen langfristigen Mietvertrag entweder mit dem Mieter oder mit der Mieterin II eintritt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 20.4.05, XII ZR 29/02.

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