Aus der Vertragsurkunde muss sich die Miete ergeben. Dabei genügt es, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmbar ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Parteien die Wohn- oder Nutzfläche schriftlich festlegen und eine Quadratmetermiete vereinbaren.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen