Die Aufhebung eines Mietverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist formlos möglich.[1] Anders ist es, wenn lediglich einzelne Verpflichtungen des Vermieters oder des Mieters aufgehoben werden. Diese Änderungsverträge bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass lediglich unwesentliche Verpflichtungen aufgehoben werden.

Ein Mieterwechsel kann durch Vertrag zwischen dem Vermieter und dem (bisherigen oder zukünftigen) Mieter oder durch Vertrag zwischen den Mietern vereinbart werden. In allen Fällen muss der nicht am Vertragsschluss Beteiligte das Rechtsgeschäft genehmigen. In diesen Fällen ist streitig, ob ein solcher Vertrag der Schriftform bedarf.[2] Die Frage ist aus dem Schutzzweck des § 550 BGB zu beantworten.

 
Wichtig

Kenntnis vom Mieterwechsel

Der Grundstückserwerber muss Kenntnis vom Vertragsinhalt haben; dazu gehört auch die Kenntnis über die Person des Vertragspartners. Deshalb bedarf der vereinbarte Mieterwechsel der Schriftform.

[1] Heile, in Bub/Treier, Rn. II 774; Lammel, Wohnraummietrecht, § 566 BGB, Rn. 33; Erman/Jendrek, § 566 BGB, Rn. 9; Voelskow, MüKomm, § 566 BGB, Rn. 7; Wolf/Eckert, Rn. 103.
[2] Bejahend: BGH, NJW 1979 S. 369 = WuM 1979 S. 194 unter Ziff. III 2 a; verneinend: BGH, Urteil v. 20.4.2005, XII ZR 29/02 unter Ziff. II 2 a; Mittelstein, S. 170.

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