Wird ein langfristiger Mietvertrag geändert, genügt es, wenn die Änderungen schriftlich niedergelegt sind und die Urkunde von beiden Seiten unterschrieben wird. Es ist zweckmäßig, die Urkunde fest mit dem Ursprungsvertrag zu verbinden. Es genügt aber auch, wenn die Nachtragsvereinbarung die Parteien bezeichnet, hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, die geänderten Regelungen aufführt und erkennen lässt, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags verbleiben soll.[1] Unerheblich ist es, in wessen Besitz die Urkunde mit der Nachtragsvereinbarung verbleibt.[2]

Sind über den Ursprungsvertrag 2 inhaltsgleiche Urkunden ausgefertigt worden, so müssen sämtliche Ursprungsverträge ergänzt werden.[3]

 
Wichtig

Nachtragsvereinbarung

Wird die Ergänzung als Nachtrag auf der ursprünglichen Urkunde niedergeschrieben, muss die Nachtragsvereinbarung erneut von beiden Parteien unterzeichnet werden, wenn sie unterhalb der ursprünglichen Unterschriften steht. Die Unterschrift nur einer Partei genügt nicht.[4]

Stehen auf einer Seite mehrere Personen (z. B. ein Ehepaar als Mieter)[5], so muss die Nachtragsvereinbarung von allen Beteiligten unterschrieben werden, weil sonst die Schriftform nicht gewahrt ist. Anders ist es, wenn der Unterzeichner mit Vollmacht für die weitere Vertragspartei gehandelt hat. Wird der Nachtrag über den Unterschriften eingefügt, ist eine erneute Unterzeichnung entbehrlich, weil die Schriftform auch dann gewahrt ist, wenn zuerst unterzeichnet und dann der Vertragstext eingefügt wird.[6]

Wird die Mietfläche durch eine Nachtragsvereinbarung erweitert oder verringert, muss sich der Umfang der Erweiterung oder Verringerung aus der Vertragsurkunde eindeutig ergeben.[7]

 
Praxis-Tipp

Änderung der Mietfläche

Der Änderungsvereinbarung sollte stets ein Plan beigefügt werden, auf dem die Grenzen des Mietgrundstücks eingezeichnet sind. Dieser Plan sollte von beiden Parteien unterschrieben und mit der Vertragsurkunde verbunden werden. Ist dies nicht möglich, so sollte in dem Änderungsvertrag vermerkt werden, dass hierzu eine Anlage gehört, die aus einem Plan besteht. Ebenso sollte in dem Plan auf den Änderungs- und Mietvertrag Bezug genommen werden.

[2] BGH, Urteil v. 14.7.2004, XII ZR 68/02; vgl. auch BGH, Urteil v. 17.9.1997, XII ZR 296/95 für Eintritt eines Nachmieters in ein bestehendes Mietverhältnis.
[3] KG Berlin, GE 1995 S. 812.
[4] BGH, WuM 1990 S. 140 = ZMR 1990 S. 172.
[6] BGH, a. a. O..

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