Für Untermietverträge gelten dieselben Grundsätze wie für sonstige Mietverhältnisse. Ist in einem langfristigen Untermietvertrag vereinbart, dass die Regelungen des Hauptmietvertrags auch für den Untermieter gelten, so genügt es zur Wahrung der Schriftform, wenn der Untermietvertrag auf den Hauptmietvertrag Bezug nimmt und dieser Vertrag dabei so eindeutig bezeichnet ist, dass eine eindeutige Identifizierung und Zuordnung möglich wird. Eine Paraphierung des Hauptvertrags durch die Parteien ist entbehrlich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hauptvertrag dem Untermietvertrag beigefügt ist.[1]

[1] BGH, NJW 2003 S. 1248 = NZM 2003 S. 281.

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