2.1 Bestätigungsklausel
Eine Formularklausel, wonach Änderungen und Ergänzungen zum schriftlichen Vertrag nicht getroffen worden sind (sog. Bestätigungsklausel), gibt nur die Gesetzeslage wieder, wonach die schriftliche Vertragsurkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit hat.
Jeder Partei steht der Gegenbeweis offen.
2.2 Einfache Schriftformklausel
Eine Klausel, wonach Änderungen und Ergänzungen schriftlich getroffen werden müssen, hat nicht zur Folge, dass mündliche Vereinbarungen unwirksam wären. Vielmehr begründet eine solche Klausel lediglich eine Verpflichtung beider Parteien, die Schriftform zu beachten.
Die Klausel verstößt gleichwohl gegen § 307 BGB, weil beim Mieter der Eindruck erweckt wird, dass mündliche Abreden generell unwirksam seien; auf diese Weise könnte der Mieter von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abgehalten werden. Eine solche Klausel ist unwirksam.
2.3 Doppelte Schriftformklausel
Die "doppelte Schriftformklausel"
Formulierung der doppelten Schriftformklausel
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen unabdingbar und unwiderruflich der Schriftform.
schließt aus, dass die Mietvertragsparteien eine Schriftformklausel mündlich aufheben.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Klausel wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB wirkungslos.
Mündliche Vertragsänderungen bleiben bestehen
Daraus folgt: Mündliche oder durch Schriftwechsel vereinbarte Vertragsänderungen sind auch dann wirksam, wenn der Mietvertrag eine doppelte Schriftformklausel enthält.
2.4 Schriftformklauseln für Anzeigen und Erklärungen
In einem Mietvertrag, der vor dem 1.10.2016 abgeschlossen wurde, ist eine formularvertragliche Klausel wirksam, wonach Anzeigen und Erklärungen schriftlich erfolgen müssen.
Für Mietverträge, die nach dem 30.9.2016 vereinbart werden, ist § 309 Nr. 13 BGB (in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts v. 17.2.2016, BGBl I S. 233) zu beachten. Danach sind Klauseln unwirksam, die für Anzeigen und Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorsehen.
Textform in Anzeigen und Erklärungen
Dies betrifft
Ebenso sind Klauseln unwirksam, nach denen die Wirksamkeit dieser Erklärungen an ein besonderes Zugangserfordernis (z. B. durch Einschreiben) geknüpft wird.
2.5 Schriftformheilungsklausel
Eine Vereinbarung, wonach die Parteien bei einem Schriftformmangel zur Nachholung der Schriftform verpflichtet sind (sog. Schriftformheilungsklausel), ist unwirksam mit der weiteren Folge, dass sowohl der Erwerber als auch die ursprünglichen Vertragsparteien bei einem Schriftformmangel zur Kündigung berechtigt sind.
Grundsatz gilt für Formularklausel und Individualabrede
Dies gilt sowohl für Formularklauseln als auch für Individualvereinbarungen.