Die "doppelte Schriftformklausel"
Formulierung der doppelten Schriftformklausel
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen unabdingbar und unwiderruflich der Schriftform.
schließt aus, dass die Mietvertragsparteien eine Schriftformklausel mündlich aufheben.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Klausel wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB wirkungslos.[1]
Mündliche Vertragsänderungen bleiben bestehen
Daraus folgt: Mündliche oder durch Schriftwechsel vereinbarte Vertragsänderungen sind auch dann wirksam, wenn der Mietvertrag eine doppelte Schriftformklausel enthält.
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