In einem Mietvertrag, der vor dem 1.10.2016 abgeschlossen wurde, ist eine formularvertragliche Klausel wirksam, wonach Anzeigen und Erklärungen schriftlich erfolgen müssen.[1]
Für Mietverträge, die nach dem 30.9.2016 vereinbart werden, ist § 309 Nr. 13 BGB (in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts v. 17.2.2016, BGBl I S. 233) zu beachten. Danach sind Klauseln unwirksam, die für Anzeigen und Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorsehen.
Textform in Anzeigen und Erklärungen
Dies betrifft
- die Anzeige eines Mangels gem. § 536c BGB,
- die Abmahnung bei Vertragsverstößen gem. § 543 Abs. 3 BGB,
- den Widerspruch gegen die Vertragsverlängerung gem. § 545 BGB,
- die Einwendung gegen eine Betriebskostenabrechnung gem. § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB oder
- die Aufrechnungserklärung gem. § 556b BGB.
Ebenso sind Klauseln unwirksam, nach denen die Wirksamkeit dieser Erklärungen an ein besonderes Zugangserfordernis (z. B. durch Einschreiben) geknüpft wird.
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