In einem Mietvertrag, der vor dem 1.10.2016 abgeschlossen wurde, ist eine formularvertragliche Klausel wirksam, wonach Anzeigen und Erklärungen schriftlich erfolgen müssen.[1]

Für Mietverträge, die nach dem 30.9.2016 vereinbart werden, ist § 309 Nr. 13 BGB (in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts v. 17.2.2016, BGBl I S. 233) zu beachten. Danach sind Klauseln unwirksam, die für Anzeigen und Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorsehen.

 
Praxis-Beispiel

Textform in Anzeigen und Erklärungen

Dies betrifft

Ebenso sind Klauseln unwirksam, nach denen die Wirksamkeit dieser Erklärungen an ein besonderes Zugangserfordernis (z. B. durch Einschreiben) geknüpft wird.

[1] § 309 Nr. 13 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 37 EGBGB.

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