Normenkette

§ 23 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

Ist Einstimmigkeit erforderlich (hier: für die Errichtung eines Gartenhäuschens in sondergenutztem Garten), verhindern Stimmenthaltungen oder nichtige Stimmen das Wirksamwerden eines Beschlusses.

Nach § 23 Abs. 3 WEG bedarf es im schriftlichen Umlaufverfahren zwingend der Zustimmung aller Eigentümer. Stimmabgaben müssen hier unbedingt sein, da durch die Abstimmung Klarheit geschaffen werden soll. Eine bedingt abgegeben Stimme muss daher als ungültig angesehen werden. Die Unzulässigkeit der bedingten Zustimmung lässt sich auch aus dem Vorbehalt des BGB gegen einen Schwebezustand bei Willenserklärungen ableiten, deren Rechtswirkungen vom Willen des Adressaten unabhängig ist.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 08.12.1994, 2Z BR 116/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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