1 Eintritt von Versicherungspflicht
Schüler sind in einer Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, sofern es sich um keine geringfügige Beschäftigung handelt. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Schülern, die während des Schulbesuchs oder in den Ferien eine Beschäftigung ausüben, vollzieht sich damit grundsätzlich nach den Kriterien, die auch für alle anderen Beschäftigten gelten. Da die Ferienjobs der Schüler in aller Regel zeitlich befristet sind, müssen insbesondere die Regelungen zu den kurzfristigen Beschäftigungen beachtet werden.
2 Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung
Schüler an einer allgemeinbildenden Schule (z. B. Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Sonderschule, Schule für Behinderte, Förderschule, Mittelschule) sind in einer Beschäftigung generell arbeitslosenversicherungsfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schüler schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen (z. B. Abendschule).
Berufsbildende Schulen (u. a. Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule) vermitteln spezielles Wissen für die Ausübung eines Berufs und zählen daher nicht zu den allgemeinbildenden Schulen. Ihre Schüler werden daher nur in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von der Arbeitslosenversicherungsfreiheit erfasst.
3 Kurzfristige Beschäftigungen
Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei, wenn sie von vornherein zeitlich befristet und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Beschäftigung der Schüler darf auf nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet sein.
Werden kurzfristige Beschäftigungen zwischen dem Ende der Schulausbildung und
- der Aufnahme einer Beschäftigung (ggf. Berufsausbildung oder dualer Studiengang) oder
- der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bzw. eines Bundesfreiwilligendienstes
ausgeübt, sind sie immer als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen. Daher sind sie stets versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) übersteigt. Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern der monatliche Grenzbetrag anzusetzen.
Kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulabschluss und Studium
Eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung oder beabsichtigtem Studium ist von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen. Sie ist damit versicherungsfrei.